Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 100

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

In § 48 Abs. 7 Z 7 wird die Wortgruppe „nicht höher als 25 vH des Nettoinventarwerts“ durch die Wortgruppe „nicht höher als 35 vH des Nettoinventarwerts“ ersetzt.

In § 48 Abs. 7 Z 8 wird „Umrechnung der 25%-Grenze“ durch „Umrechnung der 35 vH-Grenze“ ersetzt.

Und auch wichtig ist, dass nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt wird: In § 3 Abs. 1 Z 10 wird der Betrag „100 000 Euro“ durch den Betrag „250 000 Euro“ ersetzt.

*****

Dann bringe ich noch einen Abänderungsantrag von Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen ein, und zwar zu Basel III. Dieser wurde auch verteilt. Er beschäftigt sich damit, dass die entsprechenden genauen Richtlinien seitens der Europäischen Kommission vorliegen, und hier wird mit diesem Abänderungsantrag diesen genauen Richtlinien Rechnung getragen. – Besten Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

12.42


Präsident Fritz Neugebauer: Die beiden erläuterten Abänderungsanträge und der verlesene Entschließungsantrag sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Ver­handlung.

Die drei Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Jan Krainer, Dr. Günter Stummvoll, Kolleginnen und Kollegen betref­fend Crowdfunding

eingebracht im Zuge der Beratungen zur Regierungsvorlage (2401 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager – Gesetz - AIFMG erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapierauf­sichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (2516 der Beilagen)

In den letzten Monaten findet eine breite Diskussion über die Möglichkeiten von kleinen- und mittleren Unternehmen (v.a. mit starkem regionalen Bezug), Spezial­finanzierungen von NGOs und von Projekten von Gemeinden (z.B. "BürgerInnen­solarkraftwerke") statt.

Dabei zeigt sich, dass alternative Finanzierungsformen für die oben genannten Bereiche wichtig aber heute teilweise nicht möglich bzw. mit sehr hohen Aufwand verbunden sind.

Gleichzeitig gibt es eine Reihe von internetbasierten Plattformen die im weitesten Sinne Crowdfunding betreiben (in erster Linie spenden- bzw. rewardbasiert bzw. Vermittlung von nachrangigen Darlehen). 2012 wurden auf diese Weise weltweit 2,7 Mrd $ Anlegergelder angesprochen. Allgemein wird dies als rasch wachsender Markt gesehen, auch weil start-ups und rasch wachsende, innovative Unternehmen oft mit einem erschwerten Zugang zu Finanzierungen konfrontiert sind. Für echtes Crowdfinancing fehlen bis dato die rechtlichen Rahmenbedingungen. Auf Grund der


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite