Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 99

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Ich beginne mit einem Entschließungsantrag der Abgeordneten Jan Krainer, Dr. Günter Stummvoll, Kolleginnen und Kollegen betreffend Crowdfunding. Es wurde ja heute schon mehrfach darüber gesprochen.

 


Präsident Fritz Neugebauer: Entschuldigung, Herr Kollege. Dieser eine Antrag ist zu verlesen. Das sind nur wenige Zeilen. Die beiden anderen sind verteilt worden. Aber der soeben genannte Antrag betreffend Crowdfunding wäre zu verlesen. (Abg. Dr. Lichtenecker: Leseübung!)

 


Abgeordneter Konrad Steindl (fortsetzend): Ach so!

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Jan Krainer, Dr. Günter Stummvoll, Kolleginnen und Kollegen betreffend Crowdfunding

eingebracht im Zuge der Beratungen zur Regierungsvorlage (2401 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Invest­mentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapierauf­sichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (2516 der Beilagen)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Jetzt geht es auf Seite 2 weiter mit: „Der Nationalrat wolle beschließen“. – Bitte. (Heiterkeit. – Abg. Dr. Lichtenecker: Gott sei Dank haben wir einen Präsidenten!)

 


Abgeordneter Konrad Steindl (fortsetzend): Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, inwieweit eine unabhängige Stelle (bei KMUs z.b. AWS, bei Gemeinden z.B. die Gemeindeaufsicht) selbst Prüfaufgaben übernehmen kann bzw. ob bestehende Prüfinstanzen im Sinne des Anlegerschutzes ausreichend sind (z.B. Spendenabsetzbarkeitsregelungen bei NGOs), um für kleinere und mittlere Finanzierungserfordernisse bis ca. 750.000 € die verhältnismäßig hohen Prospekterstellungs- und prüfungskosten zu reduzieren. Dabei soll die Haftungs­prob­lematik berücksichtigt werden.

Die Regierung wird weiters aufgefordert, sich auf europäischer Ebene aktiv für die rasche Schaffung eines Rechtsrahmens für Crowdfinancing Plattformen unter Berück­sichtigung eines effektiven Anlegerschutzes (funktionierende Aufsicht, größtmögliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit) einzusetzen. Dabei sollen die Möglichkeiten von Einzelanlagebeschränkungen als auch klare Warnhinweise (Hochrisikofinanzierung) geprüft werden.“

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So, das war der erste.

Der zweite Antrag, der Abänderungsantrag zu Crowdfunding, wieder eingebracht von Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen. Diesen kann ich aber jetzt, so wie gesagt, in den Grundzügen erläutern. Hier werden einige Verhältnis­mäßigkeiten geändert: Die Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften dürfen 30 vH des Fonds­vermögens nicht überschreiten.

 


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