Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 255

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Abkommen beizubehalten, insbesondere damit die Doppelbesitzer nach dem Gleichen­berger Abkommen ihre Rechte behalten und auch nach 2015 bei ihren Weinen aus slowenischen Trauben die steirische Marke und die steirische Prüfnummer verwenden dürfen.“

*****

Das gilt nur für 35 bis 50 Kleinstbauernbetriebe. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

20.29


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Josef A. Riemer, Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Beibehaltung des Gleichenberger Abkommens und Sicherung der Rechte von Doppelbesitzern

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 20, Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage (2015 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden, in der 216. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 5. Juli 2013

Das Gleichenberger Abkommen 1953 wurde zwischen Österreich und Jugoslawien zur Lösung des Problems der „Doppelbesitzer“ auf österreichischem und jugoslawischem Boden abgeschlossen. 400 Österreichern und 50 Jugoslawen wurden die im Nach­barstaat liegenden Besitzungen zurückgegeben.

Nach dem Bau der ersten Behelfsbrücke konnte man zunächst nur unter schwierigen Bedingungen mit Pass und Visum nach Jugoslawien. Ungeklärt war zudem die Situation der Österreicher sowie der Jugoslawen entlang der gesamten Grenze, die im jeweiligen Nachbarland ein Grundstück besaßen. Konnten sie ihren Besitz behalten? Wenn ja, durften sie ihn auch bearbeiten und zu diesem Zweck die Grenze unkompli­ziert überqueren? All diese Fragen sollten durch das sog. „Gleichenberger Abkommen“ geklärt werden.

Die Verhandlungen über die „Doppelbesitzer“ und über den „Kleinen Grenzverkehr“ begannen am 3.11.1952 in Marburg und wurden in Bad Gleichenberg fortgeführt. Am 19.3.1953 wurde das Abkommen schließlich von Außenminister Dr. Gruber und dem außerordentlichen Gesandten Jugoslawiens, Vucinic, unterzeichnet. Dennoch sollte es noch bis Mai dauern, bis der „Kleine Grenzverkehr“ auch tatsächlich aufgenommen werden konnte.

Personen, welche im jeweiligen Nachbarland einen Besitz von Liegenschaften nach­weisen konnten, erhielten einen Ausweis, mit welchem ihnen und ihren Familien­angehörigen der Grenzübertritt zu jeder Zeit erlaubt war.

Landwirtschaftliche Geräte mussten genau im Übertrittsausweis verzeichnet werden; die Ernte durfte ebenfalls über die Grenze gebracht werden.

Laut des Abkommens dürfen „Doppelbesitzer“ noch heute die importieren Trauben in Österreich keltern und als „steirischen Qualitätswein“ bezeichnen.

Es gibt derzeit ca. 50 Doppelbesitzer mit insgesamt ca. 53,4 ha Fläche.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite