Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 307

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

diesem Grund werden wir dieser Regierungsvorlage zustimmen. (Beifall bei Team Stronach und Grünen.)

Aber, wie gesagt, die Fremdkind-Adoption lehnen wir ab. Das ist etwas, was wir nicht forcieren.

Aber in diesem einen ganz speziellen Fall haben Sie unsere Unterstützung. – Danke. (Beifall beim Team Stronach.)

23.20


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nun gelangt Frau Bundesministerin Dr. Karl zu Wort. – Bitte.

 


23.20.11

Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Österreich wurde am 19. Februar 2013 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt, weil gleichgeschlecht­liche Partnerinnen und Partner im Gegensatz zu unverheirateten heterosexuellen Paaren keine rechtliche Möglichkeit haben, ein leibliches Kind des anderen Partners beziehungsweise der anderen Partnerin zu adoptieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Rechtslage als menschenrechtswidrig angesehen.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass in Österreich die Europäische Men­schen­rechtskonvention im Verfassungsrang steht. Österreich ist daher verpflichtet, die bisher geltende Rechtslage an die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte anzupassen. Andernfalls würde ja Verfassungswidrigkeit vorliegen.

Das Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 setzt nun das Erkenntnis des EGMR um. Das heißt, es wird somit die Stiefkind-Adoption, also die Adoption des leiblichen Kindes des Partners beziehungsweise der Partnerin, ermöglicht.

Wichtig ist mir aber, dabei festzuhalten, dass eine Stiefkind-Adoption durch einen gleich­geschlechtlichen Partner selbstverständlich wie jede andere Adoption auch vom Gericht geprüft und genehmigt werden muss. Dabei spielt natürlich das Kindeswohl eine maßgebliche, ja die wichtigste Rolle. Außerdem muss der andere leibliche Elternteil der Adoption zustimmen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend noch kurz auf die Sonderstellung der Ehe im Zusammenhang mit dem Adoptionsrecht eingehen. Diese Sonderstellung bleibt auch in Zukunft gesichert. Die Fremdkind-Adoption durch mehrere Personen bleibt nämlich auch weiterhin Ehegatten vorbehalten. Das gilt auch für die Sukzessiv-Adoption, das heißt also für die Adoption eines bereits vom Partner beziehungsweise der Partnerin adoptierten Kindes. Auch diese bleibt Ehegatten vorbehalten.

Ich bin nämlich auch – wie das bereits einige Abgeordnete angesprochen haben – der festen Überzeugung, dass es für ein Kind eben das Beste ist, wenn es Vater und Mutter und damit Bezugspersonen beiderlei Geschlechts hat. Soweit möglich, sollte dieser Idealfall mit einer Adoption auch nachgebildet werden. Deshalb genießt die Ehe im österreichischen Adoptionsrecht nach wie vor eine Sonderstellung, genauso wie das Kindeswohl.

Ich möchte hier eines aufklären. (Abg. Dr. Matznetter: Sagen Sie doch, warum spielt das Geschlecht eine Rolle?) Lassen Sie mich das aufklären. (Abg. Dr. Matznetter: Sie haben die Frage nicht beantwortet!) Es wurde immer wieder angesprochen, warum es auch die Möglichkeit der Einzeladoption gibt. Da müssen Sie eines wissen: Ein Wahlvater ersetzt den leiblichen Vater beziehungsweise eine Wahlmutter ersetzt die leibliche Mutter, aber die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen leiblichen


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite