Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 312

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Wir werden daher diesem Teil – und damit auch in dritter Lesung – nicht zustimmen. (Beifall bei der FPÖ.)

23.36


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Ikrath. – Bitte.

 


23.36.54

Abgeordneter Mag. Peter Michael Ikrath (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Kolleginnen und Kollegen! Wir werden heute den § 278a StGB – bekannt als „Mafia-Paragraph“ – auf seinen Regelungskern einschränken, ihm also jenen ursprünglich auch von der Ratio legis gemeinten Regelungszweck geben. Damit folgen wir einer Empfehlung von Frau Professor Krauskopf, die sie im Rahmen der vom Parlament beauftragten Evaluierung durch das Bundesministerium erteilt hat.

Um zu dieser heutigen Vorlage zu gelangen, war in den letzten Wochen einiges an Überzeugungsarbeit zu leisten, also das, was die typische parlamentarische Knochen­arbeit oder das Bohren harter Bretter – wie das Max Weber trefflich formuliert hat – ausmacht.

Es galt vor allem die Befürchtungen zu zerstreuen, dass ohne die bisherige Regelung rechtswidriges Verhalten insbesondere radikaler Tierschützer strafrechtlich nicht mehr verfolgbar wäre. Ich freue mich sehr, dass dies gelungen ist und sich die gemeinsame Überzeugungsarbeit gelohnt hat.

In diesem Zusammenhang danke ich ausdrücklich für die Unterstützung und Zusam­menarbeit der Frau Bundesministerin Karl, den Justizsprechern, insbesondere den Kollegen Hannes Jarolim und Albert Steinhauser, und auch den Klubobleuten von ÖVP und SPÖ.

Ich bringe nun aber noch folgenden Antrag zum Bericht des Justizausschusses ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ikrath, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der im genannten Bericht des Justizausschusses enthaltene Gesetzesantrag erhält die Ziffernbezeichnung „1“; nach Ziffer 1 (neu) werden folgende Z 2 bis 4 angefügt.

„2. Im § 278d Abs. 1 wird die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ durch die Wendung „von einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

3. Im § 278d wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für 1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder 2. ein Mitglied einer terroris­tischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen, bereitstellt oder sammelt.

4. Im § 278d Abs. 2 wird der Verweis auf ,Abs. 1‘ durch den Verweis auf ,Abs. 1 oder Abs. 1a‘ ersetzt.“

*****

Begründung für die Novellierung der „Terrorfinanzierung“ ist, dass wir eine Empfehlung der FATF in das materielle Strafrecht umsetzen wollen – einen Teil haben wir schon, den anderen Teil regeln wir hiermit.

 


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