Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 313

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Inhaltlich wollen wir einerseits das Strafausmaß erhöhen, andererseits auch die Finanzierung individueller Terroristen künftig unter Strafe stellen und die Strafbarkeit der organisierten Terrorismusfinanzierung erweitern.

Entscheidend ist – und damit schließe ich –, dass in subjektiver Hinsicht die Wissent­lichkeit Voraussetzung der Strafbarkeit ist. Der Täter muss also wissen, dass eine terroristische Straftat begangen wird oder dass die Vereinigung auf die Begehung solcher Straftaten ausgerichtet ist. Damit fassen wir diesen § 278d sehr präzise und laufen nicht Gefahr, dass eine überschießende Interpretation stattfinden kann. (Beifall bei der ÖVP.)

23.41


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ikrath, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (2575 d.B.) betreffend den Antrag der Abge­ordneten Mag. Peter Michel Ikrath, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (2369/A)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Justizausschusses (2575 d.B.) über den Antrag der Abge­ordneten Mag. Peter Michel Ikrath, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (2369/A) beigedruckte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Der im gennannten Bericht des Justizausschusses enthaltene Gesetzesantrag erhält die Ziffernbezeichnung „1“; nach Z 1(neu) werden folgende Z 2 bis 4 angefügt:

„2. Im § 278d Abs. 1 wird die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ durch die Wendung „von einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

3. Im § 278d wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für

1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder

2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,

bereitstellt oder sammelt.“

4. Im § 278d Abs. 2 wird der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1 oder Abs. 1a“ ersetzt.“

Begründung:

Die Financial Action Task Force (FATF) hat in ihrem im Juni 2009 verabschiedeten Bericht über die Umsetzung der so genannten „40+9 FATF-Empfehlungen“ zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Österreich Defizite in einigen Bereichen festgestellt.

 


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