Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 314

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Ein Teil der diesbezüglichen Empfehlungen wurde bereits mit BGBl. I Nr. 38/2010 umgesetzt; nunmehr soll ein weiterer Teil der Forderungen der FATF erfüllt werden, sodass für den strafrechtlichen Bereich insgesamt keine Defizite mehr bestehen sollten.

§ 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) soll – im Sinne der Empfehlungen der FATF – auf die Finanzierung individueller Terroristen, und zwar unabhängig von einem konkreten terroristischen Verwendungszweck der Finanzmittel ausgeweitet werden. Des Weiteren soll auch die Strafdrohung angehoben werden und auch die Strafbarkeit der organisierten Terrorismusfinanzierung erweitert werden.

In subjektiver Hinsicht ist Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) Voraussetzung der Strafbarkeit, der Täter muss also wissen, dass eine terroristische Straftat begangen wird oder dass die Vereinigung auf die Begehung solcher Straftaten ausgerichtet ist.

*****

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. – Bitte.

 


23.41.17

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesminis­terin! Kolleginnen und Kollegen! Ich darf mich gleich eingangs dem Dank anschließen, ohne jetzt wirklich alle Personen zu nennen. Aber es war dies wirklich ein Bohren harter Bretter, und es haben die Klubs, es hat der Justizausschuss in seltener Geschlossenheit – es ist ja bis jetzt selten vorgekommen, dass wir in einer derartigen harmonischen Art und Weise eine Materie durchgebracht haben – Überzeugungsarbeit geleistet. Ich möchte mich auch beim Bauernbund herzlich bedanken, weil es auch dort eine sehr umfassende Diskussion und nun auch aufgeklärte Missverständnisse gegeben hat.

Ich kann nur eines sagen: Es war diese Materie des § 278a, so wie wir sie bereits vor längerer Zeit verabschiedet haben, eine Materie, die gegen Schwerstkriminalität, gegen mafiose Einheiten angewendet werden sollte. Es wäre niemand von uns auf die Idee gekommen, sie gegen Mitglieder der Zivilgesellschaft anzuwenden, seien es jetzt Tierschützer, sei es Greenpeace oder was auch immer.

Auf diese Idee ist die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Wiener Neustadt gekommen, und zwar in einem sehr, sehr leidvollen Zusammenwirken mit dem Bun­des­ministerium für Inneres. Und der Vorwurf, der in diesem Zusammenhang gemacht werden muss, Frau Bundesminister – das waren nicht Sie, das war Ihre Vorgängerin –, ist der, dass man natürlich von der Weisungsspitze her schon hätte eingreifen können, weil das Thema ein sehr, sehr offenkundiger Missbrauch war. Und es ist auch ein Missbrauch durch eine Staatsanwaltschaft, die damals – es gibt jetzt dort eine neue Leitung – für einige abenteuerliche Entwicklungen bekannt war .

Daher bin ich sehr froh, dass wir uns jetzt wirklich einheitlich zusammengesetzt, diskutiert und den Beschluss gefasst haben, klar zu sagen, was jedenfalls nicht Bestandteil dieser Norm ist.

Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch noch erwähnen, dass wir eine weitere Diskussion hatten, die kürzlich vom Zaun gebrochen wurde, unmittelbar bevor wir zu dieser Beschlussfassung gekommen sind, und zwar über den § 278d.

Ich glaube, es gibt niemanden hier im Haus, der nicht dazu beitragen möchte, die Finanzierung von Terrorismus entsprechend zu bekämpfen, keine Frage. Nur: Wir wussten nicht – niemand von uns, ich auch nicht –, dass eine derartige Bestimmung


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite