heißt, innerhalb der Masse der Bediensteten – noch dazu mit einer Sonderregelung für die Gemeindebediensteten, da es dort noch mehr kleinere Einkommensbezieher gibt – haben wir eine Spreizung von 2,5 auf 1,5 Prozent.
Da muss man sagen, diese Bundesregierung – aber auch der Verhandlungspartner, die Gewerkschaft – hat hier mit Augenmaß auch auf jene geschaut, die es schwieriger in der Gesellschaft haben. Und dazu, glaube ich, dient auch der soziale Ausgleich, der hier ebenfalls berücksichtigt wurde. Ich ersuche wirklich, dass man die Dinge auch so darstellt, wie sie wirklich sind!
Ich darf aber auch einen Abänderungsantrag einbringen.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Pendl, Singer, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses (17 d.B.) über den Antrag 98/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden.
Herr Präsident, nachdem der Abänderungsantrag verteilt ist, darf ich mich nur auf die Begründung beschränken.
„Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag werden die im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2013 – Pädagogischer Dienst neu eingeführten Bezugs- und Zulagenansätze für Lehrpersonen entsprechend der Vereinbarung mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes vom 17. Jänner 2014 wie die Bezüge der übrigen Bundesbediensteten angehoben.“
*****
Wer sich damit inhaltlich auskennt, weiß, wie zukunftsorientiert auch dieser Abänderungsantrag ist, da diese Bundesregierung auch schon jene berücksichtigt, die in Wirklichkeit noch gar nicht in den Genuss kämen. Daher lade ich wirklich im Interesse unserer Kolleginnen und Kollegen ein, stimmt zu, denn nicht zustimmen bedeutet Null. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
13.33
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Pendl, Singer und Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses (17 d.B.) über den Antrag 98/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird nach Z 44 folgende Z 44a eingefügt:
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