,Zweckbindung
§ 13a Das Aufkommen aus der Normverbrauchsabgabe ist im Kalenderjahr 2014 in Höhe von 7,5 Prozent, mindestens jedoch 30 Millionen Euro, im Kalenderjahr 2015 in Höhe von 12,5 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent für Zwecke der Energieforschung zu verwenden, insbesondere für F&E-Aktivitäten
a) zur Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Transport und Verkehr
b) zur Weiterentwicklung alternativer Antriebssysteme (Hybridantriebe, Elektromotoren)
c) zur besseren Vernetzung der unterschiedlichen Verkehrsträger (Intermodalität) im Individualverkehr.‘“
*****
Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)
19.22
Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Pock eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Michael Pock, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014) in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (31 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die im Titel genannte Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
„In Artikel 12 wird nach Z5 folgende Z6 hinzugefügt:
6. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Zweckbindung
§ 13a Das Aufkommen aus der Normverbrauchsabgabe ist im Kalenderjahr 2014 in Höhe von 7,5 Prozent, mindestens jedoch 30 Millionen Euro, im Kalenderjahr 2015 in Höhe von 12,5 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent für Zwecke der Energieforschung zu verwenden, insbesondere für F&E-Aktivitäten
a) zur Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Transport und Verkehr
b) zur Weiterentwicklung alternativer Antriebssysteme (Hybridantriebe, Elektromotoren)
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