Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 208

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ergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalver­kehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuerge­setz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alko­holsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorgani­sationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bank­wesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bun­desgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014), 24 d.B.

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Das Abgabenänderungsgesetz 2014, 24 d.B., in der Fassung des Ausschussberich-tes, wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 lautet die Ziffer 4 wie folgt:

4. § 10 wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind:

1. Nicht unter Abs. 4 fallende abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlage-vermögens von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Er­zielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirt­schaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer in­ländischen Betriebsstätte als zugerechnet.

2. Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt min­destens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2 und Z 3.“

Begründung

Durch das StRefG 2009 (BGBl I 2009/26) wurde der Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 in Gewinnfreibetrag – kurz „GFB“ – umbenannt und inhaltlich novelliert.

Als Äquivalent zur begünstigten Besteuerung des 13./14. Bezuges von Nichtselbstän­digen wurde für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften der Freibetrag für in­vestierte Gewinne gemäß § 10 EStG (FBiG) ab der Veranlagung für das Kalender­jahr 2010 von 10% auf 13% erhöht und für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinner­mittlungsarten zugänglich gemacht. Im Interesse der kleinen und mittleren Einkommen bei den natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften entfällt für Gewinne bis
€ 30.000 das Investitionserfordernis und bleibt nur für die darüber hinausgehenden Ge­winne bestehen.

StRefG 2009 ErläutRV 54 BlgNr XXIV. GP, S 3:

Zusammen mit der Attraktivierung des Freibetrages für investierte Gewinne, wodurch letztendlich eine nunmehr 13%ige zusätzliche Steuerfreigrenze induziert und damit ei­ne Gleichstellung zur begünstigten Besteuerung des 13./14. Bezuges von Lohnsteuer­pflichtigen erreicht wird, erhöht sich die Arbeitskräftenachfrage und das Wachstums­potential der Unternehmen.

 


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