ergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014), 24 d.B.
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Das Abgabenänderungsgesetz 2014, 24 d.B., in der Fassung des Ausschussberich-tes, wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 lautet die Ziffer 4 wie folgt:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind:
1. Nicht unter Abs. 4 fallende abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlage-vermögens von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.
2. Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2 und Z 3.“
Begründung
Durch das StRefG 2009 (BGBl I 2009/26) wurde der Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 in Gewinnfreibetrag – kurz „GFB“ – umbenannt und inhaltlich novelliert.
Als Äquivalent zur begünstigten Besteuerung des
13./14. Bezuges von Nichtselbständigen wurde für natürliche
Personen mit betrieblichen Einkünften der Freibetrag für investierte
Gewinne gemäß § 10 EStG (FBiG) ab der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2010 von 10% auf 13% erhöht und für alle
betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten zugänglich
gemacht. Im Interesse der kleinen und mittleren Einkommen bei den
natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften entfällt
für Gewinne bis
€ 30.000 das Investitionserfordernis und bleibt nur für die
darüber hinausgehenden Gewinne bestehen.
StRefG 2009 ErläutRV 54 BlgNr XXIV. GP, S 3:
Zusammen mit der Attraktivierung des Freibetrages für investierte Gewinne, wodurch letztendlich eine nunmehr 13%ige zusätzliche Steuerfreigrenze induziert und damit eine Gleichstellung zur begünstigten Besteuerung des 13./14. Bezuges von Lohnsteuerpflichtigen erreicht wird, erhöht sich die Arbeitskräftenachfrage und das Wachstumspotential der Unternehmen.
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