Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll14. Sitzung / Seite 100

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Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, wenn sie Bundes­straßenbauvorhaben betreffen, keine aufschiebende Wirkung haben.

Der Begriff der aufschiebenden Wirkung ist etwas formaljuristisch. Was bedeutet das? – Es bedeutet, dass die Rechte aus einem Bescheid nicht ausgeübt werden dürfen, weil das ordentliche Rechtsmittel einer Berufung eben eine sogenannte aufschiebende Wirkung hat. Ein Bauwerk darf zum Beispiel nicht errichtet werden, wenn dagegen Berufung erhoben wurde, der Bauwerber hat die Entscheidung der Berufungsbehörde abzuwarten.

Nun ist aber ein Hausbau nicht mit Verfahren zu vergleichen, die in UVP-Verfahren abgewickelt werden, weil Bauverfahren vergleichsweise kurz dauern und auch die Baubehörden in unseren Gemeinden dafür sorgen, dass diese rasch abgewickelt werden. Infrastrukturvorhaben, besonders jene in der Größenordnung von UVP-Genehmigungsverfahren, werden zumeist über lange Zeit hinweg von Fachkräften mit entsprechendem Zeit- und Mitteleinsatz geplant und in aufwendigen Verfahren überprüft. In diesen Verfahren kommen auch Parteien zu Wort, um ihre Rechte zu wahren, und Wasserrecht, Umwelt, Naturschutz werden geprüft und berücksichtigt. Kommt einem Rechtsmittel gegen eine in solchen Verfahren getroffene Entscheidung aufschiebende Wirkung zu, ist mit einer weiteren Verlängerung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen.

Der vorliegende Antrag zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sieht nun vor, auch Rechtsmitteln gegen Bescheide betreffend Hochleistungsstrecken – und jetzt kommt es – in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die, nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung einzuräumen. Auch dies betrifft sozusagen nur bereits laufende Verfahren und entspricht der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsordnung.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Rechtsordnung damit demontiert werden würde. Im Gegenteil, es soll eine Gleichstellung zum Verfahren betreffend Bun­desstraßen erreicht werden, da eben nicht einzusehen ist, warum gerade Hoch­leistungstrecken in diesem Punkt anders behandelt werden sollen. Auch den Vorwurf der Einschränkung der Bürgerrechte kann ich nicht nachvollziehen, da auch ohne aufschiebende Wirkung einer Beschwerde eine Überprüfung der Entscheidung der ersten Instanz erfolgt.

Es soll durch die Erhebung einer Beschwerde keine Verzögerung eines Verfahrens erfolgen. Der Bauwerber baut ohnehin auf eigenes Risiko, denn er muss sein Bauvorhaben entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder – so wie es früher war – des Verwaltungsgerichtshofes anpassen, wenn dieser den erstinstanzlichen Bescheid abändert oder aufhebt. Das bedeutet natürlich auch, der Bauwerber wird nicht mit dem Bau beginnen, wenn er nicht ausreichend davon überzeugt ist, dass er halten wird.

Aufgrund meiner persönlichen Erfahrung kann ich diese Änderungen voll und ganz unterstützen. Diese Änderung ist eine Beschleunigung von Bauvorhaben, unnötige Kosten werden gespart, eine Beschleunigung ist zu erwarten und für die bereits laufenden Verfahren ist Planungs- und Rechtssicherheit wiederhergestellt. – Danke sehr. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

13.53


Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Dr. Feich­tinger. – Bitte.

 


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