Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 272

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Es ist Ihnen gerade noch gelungen, Herr Abge­ordneter Alm, Ihren Entschließungsantrag ordnungsgemäß einzubringen. Er ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen betreffend Aufhebung des Verbots der Bereitstellung sozialer Netzwerke durch den ORF

eingebracht im Zuge der Debatte über TOP 20 – Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 67/A[E] der Abgeordneten Dieter Brosz, MSc, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend ORF: Parteipolitik raus, echte Unabhängigkeit rein (74 d.B.)

Derzeit wird der ORF in seiner Entwicklung zu einem modernen Medienunternehmen maßgeblich behindert, indem die Kommunikation in Social Media de facto verunmög­licht wird.

So heißt es im ORF-Gesetz zur Bereitstellung weiterer Online-Angebote:

„§ 4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Ent­wicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.

(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:               

[]

25. soziale Netzwerke;“

Solange der ORF in Social Media nicht anzutreffen ist, wird den Gebührenzahler/innen ein wesentlicher Kanal genommen, um mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten. Soziale Netzwerke haben in den letzten Jahren die private und professionelle Kom­munikation grundlegend verändert, was an dieser Stelle ohne nähere Erläuterung als bekanntes Faktum vorausgesetzt werden darf. Die verordnete Enthaltsamkeit in Social Media führt also auch dazu, dass die Meinungsfreiheit der Gebührenzahler_innen eingeschränkt wird, weil ihnen wesentliche Kanäle vorenthalten werden. D.h. neben der schon senderseitig vorgenommenen Einschränkung wird die Kommunikation auch empfängerseitig über diesen Weg verunmöglicht.

Das Verbot der sozialen Netzwerke wird nicht begründet. Es ist in § 4e ORF-G aner­kannt, dass der ORF sendungsbegleitende Online-Inhalte bereitstellen darf. Nichts ande­res sollte für Online-Inhalte in sozialen Netzwerken gelten. Eine Begründung, warum Online-Inhalte in sozialen Netzwerken anders behandelt werden sollten, ist weder den Gesetzesmaterialien, noch den Entscheidungen der Kommunikations­behörden zu entnehmen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite