Und ja, da läuft in diesem Land etwas schief. Ich sage Ihnen eines: Wenn es öffentliche Ausschreibungen gibt, wo nur der Billigste zum Zug kommt und nicht der Beste, wo nur der zum Zug kommt, der Billigstarbeiter auf öffentlichen Baustellen einsetzt, dann läuft etwas schief in den Ausschreibungen. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen.)
Das Bundesvergabegesetz 2006 macht es möglich, dass wir öffentlich ausschreiben nach dem Bestbieterprinzip. Wir tun es nicht in diesen Bereichen! Ich lade daher alle Parteien ein, hier mitzutun und mitzuwirken, weil es nicht sein kann, dass auf Baustellen, wo unsere Steuergelder eingesetzt werden, Firmen zum Zug kommen, die in diesem Land keine Abgaben leisten. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
11.29
Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Karl. – Bitte.
11.30
Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Auch ich möchte mich zum Antrag 190/A(E) der FPÖ äußern, der von der Abgeordneten Schwentner bereits als „jenseitig“ bezeichnet worden ist. Es geht ja bei diesem Antrag darum, dass die Mindestsicherung für Ausländer nach dem Herkunftslandprinzip berechnet werden soll.
Herr Abgeordneter Kickl hat als Zwischenrufer völlig richtig eingeworfen, dass es sich bei der Mindestsicherung um eine Sozialhilfeleistung handelt. Wenn es um den Themenkomplex EU-Ausländer und Sozialhilfe geht, dann sollten Sie sich aber bitte die Unionsbürgerrichtlinie ansehen. Die Unionsbürgerrichtlinie sieht nämlich vor, dass während des Aufenthalts, während der ersten drei Monate der EU-Ausländer (Abg. Strache: Wieso verlangt die CSU das dann? Wieso verlangt dann die CSU das Herkunftslandprinzip?) – Hören Sie mir bitte zu! Sie werden es wohl schaffen, dass Sie sich zwei Minuten etwas über die geltende Rechtslage anhören. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.) Wie gesagt, Sie können die Unionsbürgerrichtlinie auch selber lesen. Lesen bildet, wie wir wissen, aber ich werde mich wirklich bemühen, es Ihnen ganz einfach zu erklären.
Also: In der Unionsbürgerrichtlinie ist vorgesehen, dass kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, während der ersten drei Monate des Aufenthaltes EU-Ausländern Sozialhilfe zu gewähren. Diese Regelung ist ja auch im Artikel 4 Abs. 4 der Artikel-15a-Vereinbarung, die Sie in Ihrem Antrag abgedruckt haben, umgesetzt. Das heißt, wir haben das in Österreich umgesetzt.
Daraus ist zu schließen, dass sich Ihr Antrag nur auf jene EU-Ausländer beziehen kann, die sich länger als drei Monate im Inland aufhalten.
Wie sieht es aber mit denen aus? Auch da gibt es eine klare Regelung in der Unionsbürgerrichtlinie, die auch in Österreich umgesetzt ist. Das Aufenthaltsrecht über drei Monate ist nämlich (Abg. Strache: Warum verlangt die CSU das dann?) Schauen Sie sich die deutsche Umsetzung an, und vergleichen Sie sie mit der österreichischen Umsetzung! (Abg. Belakowitsch-Jenewein: Kann man das nicht verändern?)
Ich komme noch einmal zurück zu meinem Gedankengang: Ein EU-Ausländer hat nur dann ein über drei Monate hinausgehendes Aufenthaltsrecht, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger ist oder wenn er über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass er im Inland keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss.
Daraus ist Folgendes zu schließen: Ihr Antrag bezieht sich also auf EU-Ausländer, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit ein längeres Aufenthaltsrecht haben. Das heißt, wir
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