Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen betreffend Herauslösung bedingt bzw. teilweise familienrelevanter Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (87 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden (116 d.B.)
In den BFG 2014 und 2015 findet sich im Globalbudget "Transfers der Sozialversicherungsträger" (Teilheft UG 25, S.27) einmal mehr die Zielsetzung, den Anteil der nur bedingt bzw. teilweise familienrelevanten Leistungen, die aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) bestritten werden, zu verringern. Zur Erreichung dieses Wirkungsziels wolle das Bundesministerium Verhandlungen mit den anderen Ressorts aufnehmen, heißt es im Rahmen der Erläuterung der anvisierten Umsetzungsschritte.
Dieses Ziel ist jedoch keineswegs neu, sondern wurde dem vormaligen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend von Seiten des Institut für Höhere Studien (IHS) bereits 2011 im Endbericht zur Auftragsstudie "Familienlastenausgleich in Österreich" empfohlen, um eine nachhaltige Gebarung des FLAF zu gewährleisten. In diesem Bericht heißt es: "Geht man von der Prämisse aus, dass die Konstruktion des FLAF dazu dient, die Förderung von Familien durch den Bund und deren Finanzierung umfassend und transparent darzustellen, sollte das Hauptaugenmerk darauf gerichtet sein, die Ausgaben für Familienförderung möglichst lückenlos darzustellen und eventuell nicht familienrelevante Ausgabenkategorien in geeignete andere Budgetkapitel zu verlagern. Den Ausgaben wäre dann idealerweise eine Auflistung der Quellen für die erforderliche Finanzierung gegenüberzustellen." (S. 52)
Neben FLAF-Kernleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld) und zusätzlichen familienrelevanten Leistungen des Familienressorts (wie Fahrtenbeihilfen, Schulbuchaktion, Familienhärteausgleich, Elternbildung und Förderungen für Familienberatungsstellen) umfasst der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen heute nämlich nicht zuletzt Beiträge zu Leistungen anderer Ressorts bzw. Leitungserbringung für andere Ressorts, die steigende Budgetanteile in Anspruch nehmen. Dabei sind folgende Leistungen - gemäß Studie des IHS - als nur bedingt familienrelevant zu klassifizieren:
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (Krankenversicherung)
uneinbringliche Unterhaltsvorschüsse (Justiz)
Beiträge zur Schülerunfallversicherung (Bildung)
Als teilweise familienrelevant bewertet die Studie darüber hinaus die folgenden Leistungen:
Teilersatz für Aufwendungen für das Wochengeld (teilweise: Krankenversicherung)
Kosten der Betriebshilfe/Wochengeld für Selbständige und Bäuerinnen (teilweise: Krankenversicherung)
Pensionsbeiträge für Kindererziehungszeiten (teilweise: Pensionsversicherung)
Pensionsbeiträge für Pflegepersonen von Schwerstbehinderten (teilweise: Pensionsversicherung)
Pensionsbeiträge aufgrund eines Wahl- oder Pflegekindes (teilweise: Pensionsversicherung)
Da sich die Einnahmen des FLAF vorwiegend aus Dienstgeberbeiträgen (gem. § 41 (5) FLAG beträgt der Beitrag 4,5 vH der Beitragsgrundlage) und dem Aufkommen an Ein-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite