Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 70

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Nach dem Titel der Regierungsvorlage ist der Satz ,Der Nationalrat hat beschlossen.‘ einzufügen.“

Also „Der Nationalrat hat beschlossen.“, dieser Teil fehlt in der Regierungsvorlage und soll eingefügt werden. – Danke schön. (Abg. Neubauer: Wo ist die Milliarde?)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Ich danke dem Herrn Berichterstatter für diese Korrektur.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Fuchs. – Bitte.

 


12.00.24

Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Mit­glieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Werte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler! Grundsätzlich begrüßen wir die Novelle zum Grunderwerbsteuergesetz, denn dadurch ist eine leicht nachvollziehbare und verwaltungsökonomische Art der Feststellung der Bemessungsgrundlage und Abführung der Abgabe weiterhin gewährleistet.

In einigen Bereichen des Grunderwerbsteuergesetzes besteht aber noch erheblicher Verbesserungsbedarf. Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs und weiterer Abgeordneter zur Regierungsvor­lage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1987 geän­dert wird, 101 der Beilagen.

*****

Ich darf nun den Antrag in seinen Grundzügen erläutern.

Im Grunderwerbsteuergesetz ist ein Freibetrag für den unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen vorgesehen. Hauptan­wendungsfall für diesen Freibetrag ist die Pensionierung des Betriebsinhabers und Schenkung des Betriebes an das Kind.

Wenn ein Einzelunternehmen geschenkt wird, dann ist der Freibetrag für das Grund­stück anwendbar. Wenn allerdings sämtliche Anteile an einer GmbH an das Kind ge­schenkt werden, dann ist der Freibetrag nicht anwendbar. Diese unterschiedliche Be­handlung ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung und stellt eine Diskrimi­nierung der Rechtsform der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen dar. Der vor­liegende Antrag soll diese Ungleichbehandlung beseitigen.

Der Freibetrag für Betriebsübertragungen wurde ursprünglich im Jahr 2000 mit 5 Mil­lionen Schilling eingeführt und beträgt heute noch immer 365 000 €. Eine Wertanpas­sung dieses Freibetrages ist somit längst überfällig und soll auf zumindest 500 000 € vorgenommen werden. (Beifall bei der FPÖ.)

Dies erscheint insofern als gerechtfertigt, als die Immobilienpreise in den letzten Jah­ren sehr angestiegen sind. Auch diesbezüglich gibt es einen entsprechenden Antrag.

Im Hinblick auf die sinnvolle Koppelung des Grunderwerbsteuergesetzes und des Ge­richtsgebührengesetzes, kurz: GGG, wo die Eintragungsgebühr geregelt ist, möchte ich auch im Sinne einer Verwaltungsökonomie auf Folgendes hinweisen: Im GGG sind wesentliche gesellschaftsrechtliche Vorgänge, nämlich Betriebs- und Umgründungs­vorgänge, begünstigt, die nicht im Grunderwerbsteuergesetz begünstigt sind. Ziel soll­te es sein, unternehmenspolitisch notwendige Umstrukturierungen, bei denen Grund-


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