Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 94

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und Aufenthaltsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das BFA-Verfahrensgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Akkreditierungsgesetz 2012, das KMU-För­derungsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Allgemei­ne Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Ar­beitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familien­lastenausgleichsgesetz 1967, das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, das Umwelt­förderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (Budgetbegleitge­setz 2014)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Das Budgetbegleitgesetz 2014, 53 d.B., wird wie folgt geändert:

"1. Im Artikel 15 wird die neue Ziffer 1 eingefügt:

§ 9 wird wie folgt geändert:

Abs. 2 lautet:

"(2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein:

- unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsge­nossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,

vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind und

ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Grup­penträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).

Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein."

2. Im Artikel 15 erhält die bisherige Novellierungsanordnung betreffend § 11 die Zif­fer 2.

3. Im Artikel 19 entfallen die Ziffern 3 und 4."

Begründung

Artikel 15:

Die grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung wurde durch das Abgabenänderungs­gesetz 2014 – AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) räumlich auf bestimmte Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind, "eingeschränkt".

Nach derzeitigem Stand besteht derzeit eine "umfassende" Amtshilfe mit folgenden Staaten und Territorien: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Däne­mark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Hongkong, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Katar, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedo­nien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Por­tugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Tadschikistan, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, USA, Venezuela, Viet­nam und Zypern.

Sobald das am 29. Mai 2013 unterzeichnete multilaterale Amtshilfeabkommen ratifiziert ist und in Geltung steht, wird die oben angeführte Staatenliste um diese Signatarstaa­ten erweitert werden.

 


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