Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 95

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Weiters ist vom BMF beabsichtigt, mit weiteren Staaten entsprechende Amtshilfeab­kommen abzuschließen.

Eine "räumliche Einschränkung" der grenzüberschreitenden Gruppenbesteuerung wur­de somit - trotz Ankündigung der Regierungsparteien - mit dem Abgabenänderungsge­setz 2014 nicht verwirklicht, wie aus den obigen Ausführungen erkennbar ist.

Darüber hinaus werden in der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Ver­ordnung - GTV (BGBl II 2011/377 idF BGBl II 2014/94) Staaten aufgelistet, in denen je­denfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Da mit einigen dieser Staaten eine umfassende Amtshilfe besteht, ist eine grenzüber­schreitende Gruppenbildung mit solchen Risikostaaten nach der derzeitigen Rechts­lage möglich.

Im Übrigen hat die - großzügig ausgestaltete - grenzüberschreitende Gruppenbesteue­rung in der Vergangenheit zu massiven Mindereinnahmen an Körperschaftsteuer ge­führt. Siehe dazu im Detail Fuchs, Auswirkung der Gruppenbesteuerung auf das Ab­gabenaufkommen, AFS 3/2013, 87 ff.

Aus all diesen Gründen soll die grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung - unter Be­rücksichtigung der europarechtlichen Regelungen - in Hinkunft auf bestimmte Gesell­schaften, die in einem der EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten ansässig sind, einge­schränkt werden.

Insbesondere soll eine grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung mit Staaten, in de­nen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung be­steht, nicht mehr möglich sein.

Artikel 19:

Die Einführung einer Jahreserklärung würde zu einem weiteren Verwaltungsaufwand bei Unternehmen führen. Derzeit werden Korrekturen bei der jeweils aktuellen Beihil­fenerklärung in einer eigenen Kennzahl (Kz 071-073) vorgenommen, ohne das es einer genauen Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum bedarf. Somit können auch Kor­rekturen für unterschiedliche Zeiträume in einem Posten vorgenommen werden. Prakt­ische Bedeutung hat dies zB bei Korrekturen infolge Feststellungen seitens der Be­triebsprüfung für Brückenjahre.

Im Übrigen wird durch die Formalisierung mittels Jahreserklärung die Beihilfe weiter in die Nähe der Umsatzsteuer/Vorsteuer gerückt, was europarechtlich nicht opportun sein dürfte.

Aus all den oben angeführten Gründen soll die derzeitige Norm des § 5 und § 6 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes nicht geändert werden.

*****

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Cap. – Bitte.

 


13.10.41

Abgeordneter Dr. Josef Cap (SPÖ): Meine Damen und Herren, was mir fehlt, sind die tabubrechenden Wortmeldungen der Oppositionsabgeordneten mit den tabubrechen­den Vorschlägen, in denen man dann im Detail sagt, wo und in welchem Bereich, in denen man die Bereiche genau benennt, in denen man einspart, oder wie man sich zu­sätzlich Einnahmen vorstellt, welche Maßnahmen man diesbezüglich vorschlägt. (Abg. Podgorschek: Mehr als genug gibt es davon!) Dann beginnt ja die Diskussion erst. (Abg. Podgorschek: Lesen Sie doch einmal unsere Entschließungsanträge!) Bis jetzt ist das ja nur ein Austausch von Klischees. Und was Sie da bis jetzt sagen über irgend-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite