Weiters ist vom BMF beabsichtigt, mit weiteren Staaten entsprechende Amtshilfeabkommen abzuschließen.
Eine "räumliche Einschränkung" der grenzüberschreitenden Gruppenbesteuerung wurde somit - trotz Ankündigung der Regierungsparteien - mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 nicht verwirklicht, wie aus den obigen Ausführungen erkennbar ist.
Darüber hinaus werden in der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung - GTV (BGBl II 2011/377 idF BGBl II 2014/94) Staaten aufgelistet, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Da mit einigen dieser Staaten eine umfassende Amtshilfe besteht, ist eine grenzüberschreitende Gruppenbildung mit solchen Risikostaaten nach der derzeitigen Rechtslage möglich.
Im Übrigen hat die - großzügig ausgestaltete - grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung in der Vergangenheit zu massiven Mindereinnahmen an Körperschaftsteuer geführt. Siehe dazu im Detail Fuchs, Auswirkung der Gruppenbesteuerung auf das Abgabenaufkommen, AFS 3/2013, 87 ff.
Aus all diesen Gründen soll die grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung - unter Berücksichtigung der europarechtlichen Regelungen - in Hinkunft auf bestimmte Gesellschaften, die in einem der EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten ansässig sind, eingeschränkt werden.
Insbesondere soll eine grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung mit Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, nicht mehr möglich sein.
Artikel 19:
Die Einführung einer Jahreserklärung würde zu einem weiteren Verwaltungsaufwand bei Unternehmen führen. Derzeit werden Korrekturen bei der jeweils aktuellen Beihilfenerklärung in einer eigenen Kennzahl (Kz 071-073) vorgenommen, ohne das es einer genauen Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum bedarf. Somit können auch Korrekturen für unterschiedliche Zeiträume in einem Posten vorgenommen werden. Praktische Bedeutung hat dies zB bei Korrekturen infolge Feststellungen seitens der Betriebsprüfung für Brückenjahre.
Im Übrigen wird durch die Formalisierung mittels Jahreserklärung die Beihilfe weiter in die Nähe der Umsatzsteuer/Vorsteuer gerückt, was europarechtlich nicht opportun sein dürfte.
Aus all den oben angeführten Gründen soll die derzeitige Norm des § 5 und § 6 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes nicht geändert werden.
*****
Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Cap. – Bitte.
13.10
Abgeordneter Dr. Josef Cap (SPÖ): Meine Damen und Herren, was mir fehlt, sind die tabubrechenden Wortmeldungen der Oppositionsabgeordneten mit den tabubrechenden Vorschlägen, in denen man dann im Detail sagt, wo und in welchem Bereich, in denen man die Bereiche genau benennt, in denen man einspart, oder wie man sich zusätzlich Einnahmen vorstellt, welche Maßnahmen man diesbezüglich vorschlägt. (Abg. Podgorschek: Mehr als genug gibt es davon!) Dann beginnt ja die Diskussion erst. (Abg. Podgorschek: Lesen Sie doch einmal unsere Entschließungsanträge!) Bis jetzt ist das ja nur ein Austausch von Klischees. Und was Sie da bis jetzt sagen über irgend-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite