Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 187

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Was ist der Sinn dieser Sache? – Gemäß § 26 Absatz 1 BMSVG, aktueller Stand, müssten die Verwaltungskosten für sämtliche Beitragszahler einer Veranlagungsge­meinschaft gleich hoch sein. Bei Übertragen des Vermögens einer Veranlagungsge­meinschaft auf eine andere Vorsorgekasse muss diese nun in sämtliche Verträge der bisherigen Kasse einsteigen, quasi eine Gesamtrechtsnachfolge übernehmen. Damit kann die übernommene Veranlagungsgemeinschaft bei abweichenden Verwaltungs­kosten nicht in die übernehmende Kasse eingegliedert werden. Daher ist es notwendig, dass zwei solcher Veranlagungsgemeinschaften parallel geführt werden. Das ist also die inhaltliche Zielsetzung des Gesetzes, nämlich zwei eigenständige Veranlagungsge­meinschaften nebeneinander führen zu können.

Und das Ergebnis, meine Damen und Herren? Wozu diese mehr oder weniger tech­nische Korrektur, die aber doch einiges an Vorteilen bringt? – Zum einen haben die Be­günstigten die Möglichkeit – im Wesentlichen sind es die Konsumenten, aber auch Selbständige –, in ihren bisherigen Verträgen zu bleiben, gleichzeitig haben die Kunden aber auch die Möglichkeit, im Einvernehmen den Vertrag zu wechseln. Das bedeutet letztendlich mehr Auswahlmöglichkeit für die Kunden der Vorsorgekasse und ist daher zu begrüßen.

Für die Unternehmungen, also für die Vorsorgekassen selbst, bietet die Gesetzesände­rung die Möglichkeit, in der Abwicklung, also in der Verwaltung, wesentlich vereinfacht vorzugehen. Das ist also ebenfalls positiv.

Schließlich und endlich bewirkt diese Gesetzesänderung tendenziell eine Zunahme des Wettbewerbs zwischen den Vorsorgekassen. Wie wir alle wissen, ist Wettbewerb ein ganz wichtiges Element in einer leistungsorientierten Gesellschaft. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)

18.25


Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Kuzdas. – Bitte.

 


18.25.36

Abgeordneter Ing. Mag. Hubert Kuzdas (SPÖ): Herr Präsident! Frau Staatssekretä­rin! Meine Damen und Herren! Wir beschießen hiemit auch eine Änderung des Ver­sicherungsaufsichtsgesetzes, die Solvency-II-Regelung. Mit diesem Aufsichtsregime für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird Vorsorge getroffen, dass die Versicherungsunternehmen ihre Eigenkapitalangelegenheiten in Ordnung bringen – quasi Basel III für die Versicherungen.

Durch diese Regierungsvorlage sollen die Unternehmen auf die Umstellung vorbereitet und eine rechtliche Grundlage für die Anwendung der Leitlinien durch die FMA ge­schaffen werden.

Die besonderen Eigenmittelvorschriften dienen bei Versicherungsunternehmen dazu, jederzeit ihre Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen zu können. Das ist ein we­sentlicher Schutz für die Kunden.

Kernpunkt dieser Novelle, die mit 1. Juli 2014 in Kraft treten wird, ist die Verpflichtung der Unternehmen, diese Vorbereitungen auch tatsächlich zu treffen, damit sie ab 1. Jän­ner 2016 die Anforderungen der Solvabilität-II-Richtlinie erfüllen können.

Mit dieser Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auch geregelt, welche Un­ternehmen im Rahmen einer Versicherungsgruppe für die Vorbereitung zuständig sind.

Die FMA wiederum wird verpflichtet, bestimmte Leitlinien für die Vorbereitung der Ge­nehmigungsverfahren einzuhalten und Vorbereitungen der Unternehmen zu überwa­chen.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite