Was ist der Sinn dieser Sache? – Gemäß § 26 Absatz 1 BMSVG, aktueller Stand, müssten die Verwaltungskosten für sämtliche Beitragszahler einer Veranlagungsgemeinschaft gleich hoch sein. Bei Übertragen des Vermögens einer Veranlagungsgemeinschaft auf eine andere Vorsorgekasse muss diese nun in sämtliche Verträge der bisherigen Kasse einsteigen, quasi eine Gesamtrechtsnachfolge übernehmen. Damit kann die übernommene Veranlagungsgemeinschaft bei abweichenden Verwaltungskosten nicht in die übernehmende Kasse eingegliedert werden. Daher ist es notwendig, dass zwei solcher Veranlagungsgemeinschaften parallel geführt werden. Das ist also die inhaltliche Zielsetzung des Gesetzes, nämlich zwei eigenständige Veranlagungsgemeinschaften nebeneinander führen zu können.
Und das Ergebnis, meine Damen und Herren? Wozu diese mehr oder weniger technische Korrektur, die aber doch einiges an Vorteilen bringt? – Zum einen haben die Begünstigten die Möglichkeit – im Wesentlichen sind es die Konsumenten, aber auch Selbständige –, in ihren bisherigen Verträgen zu bleiben, gleichzeitig haben die Kunden aber auch die Möglichkeit, im Einvernehmen den Vertrag zu wechseln. Das bedeutet letztendlich mehr Auswahlmöglichkeit für die Kunden der Vorsorgekasse und ist daher zu begrüßen.
Für die Unternehmungen, also für die Vorsorgekassen selbst, bietet die Gesetzesänderung die Möglichkeit, in der Abwicklung, also in der Verwaltung, wesentlich vereinfacht vorzugehen. Das ist also ebenfalls positiv.
Schließlich und endlich bewirkt diese Gesetzesänderung tendenziell eine Zunahme des Wettbewerbs zwischen den Vorsorgekassen. Wie wir alle wissen, ist Wettbewerb ein ganz wichtiges Element in einer leistungsorientierten Gesellschaft. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)
18.25
Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Kuzdas. – Bitte.
18.25
Abgeordneter Ing. Mag. Hubert Kuzdas (SPÖ): Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Meine Damen und Herren! Wir beschießen hiemit auch eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die Solvency-II-Regelung. Mit diesem Aufsichtsregime für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird Vorsorge getroffen, dass die Versicherungsunternehmen ihre Eigenkapitalangelegenheiten in Ordnung bringen – quasi Basel III für die Versicherungen.
Durch diese Regierungsvorlage sollen die Unternehmen auf die Umstellung vorbereitet und eine rechtliche Grundlage für die Anwendung der Leitlinien durch die FMA geschaffen werden.
Die besonderen Eigenmittelvorschriften dienen bei Versicherungsunternehmen dazu, jederzeit ihre Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen zu können. Das ist ein wesentlicher Schutz für die Kunden.
Kernpunkt dieser Novelle, die mit 1. Juli 2014 in Kraft treten wird, ist die Verpflichtung der Unternehmen, diese Vorbereitungen auch tatsächlich zu treffen, damit sie ab 1. Jänner 2016 die Anforderungen der Solvabilität-II-Richtlinie erfüllen können.
Mit dieser Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auch geregelt, welche Unternehmen im Rahmen einer Versicherungsgruppe für die Vorbereitung zuständig sind.
Die FMA wiederum wird verpflichtet, bestimmte Leitlinien für die Vorbereitung der Genehmigungsverfahren einzuhalten und Vorbereitungen der Unternehmen zu überwachen.
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