Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll27. Sitzung / Seite 111

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gensteht, die Dienstzeit geändert werden. Können Sie sich da eine Dienstführung, eine Verwaltungsführung vorstellen?

Wir müssen also auch aufpassen und fragen: Was lassen wir bei all den Goodies dienstrechtlich jenen zurück, die dann die Reststunden zu erledigen haben? – All das kann ich Ihnen, die Ausschusssitzung nächste Woche ist schon angesprochen worden, noch im Einzelnen darstellen. Wir müssen viel dienstleistungsorientierter in der Ver­waltung sein, prozesshafter, projektförmiger arbeiten – auch die Volksanwaltschaft, wenn sie die Wirkungsziele erreichen will. – Damit schließe ich und bedanke mich. (Allgemeiner Beifall.)

13.43


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Volksanwalt Dr. Fichtenbauer. – Bitte, Herr Volksanwalt.

 


13.43.48

Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Herren und Damen auf der Regierungsbank! Hohes Kollegium! Hohes Haus! Natürlich auch von mir Dank an die Abgeordneten, die sich mit den Aspekten und Anliegen der Volksanwaltschaft befasst haben, Kollege Hell, die Kolleginnen Aubauer, Musiol, Gartelgruber, und den besonderen Aspekt beleuchtet haben, den ich unterstreichen möchte.

Die Volksanwaltschaft als kleinstes Oberstes Organ der Republik mit nur 73 Plan­posten ist in Bezug auf die Kompetenz des Parlaments, das ist auch die Kontrolle der Vollziehung, ein Instrument des Hohen Hauses. Das heißt, das, was diesem Instru­ment Volksanwaltschaft – neben dem Rechnungshof – budgetmäßig zugeordnet wird, fügen Sie sich selbst als Hohes Haus zu, und zwar im positiven, aber auch im negativen Sinn. Auf die, sagen wir, nicht besonders gescheite Form, dass die linke Hand der rechten Hand in der Republik etwas zahlen muss, sprich Abgaben an den Eigentümer des Hauses, das wir benutzen, und wir dadurch höhere Ausgaben haben, darf man schon in aller Bescheidenheit hinweisen.

Das führt mich zum nächsten Punkt, zu dem wirklich ernsthaften Anliegen, das wir in Bezug auf die verfassungsrechtliche Möglichkeit der Kontrolle der Verwaltung haben. Gemäß Artikel 148a Bundes-Verfassungsgesetz unterliegt jede Verwaltungstätigkeit, die dem Bund zuzurechnen ist, auch der Kontrolle der Volksanwaltschaft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Tätigkeit ausgegliederter Rechtsträger, sofern keine Belehnung vorliegt, das sei einmal zur Seite gestellt, nicht mehr als Verwaltung zu qualifizieren.

Im Sinne des Artikels 126b Bundes-Verfassungsgesetz unterliegen bestimmte ausge­gliederte Rechtsträger der Kontrolle des Rechnungshofes. Es ist daher ein Anliegen der Konsolidierung, der Komplettierung des Bundesverfassungsrechtes, diese Kontroll­tätigkeit, die der Rechnungshof ausübt, auch der Volksanwaltschaft zuzugestehen, zu überlassen.

Dankenswerterweise haben wir in der bisherigen Debatte eigentlich nur zustimmende Meinungen dazu aus den Parlamentsfraktionen gehört. Wir haben es ja auch schon im Budgetausschuss angesprochen.

Ich bitte Sie, den Entwurf, den wir vorige Woche allen Parlamentsfraktionen zugeleitet haben, als parlamentarisches Projekt zu empfinden und nicht darauf zu warten, dass es eine Regierungsvorlage gibt, da das ein parlamentarisches Anliegen ist.

Wir haben es natürlich richtigkeitshalber und höflichkeitshalber dem zuständigen Bundesminister Dr. Ostermayer auch übermittelt, aber es führt kein Weg daran vorbei, dass die Parlamentsparteien jenes Instrumentarium, das sie selbst als Instrument der


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