Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll27. Sitzung / Seite 127

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Eingebracht im Zuge der Debatte (TOP 1) über den Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (52 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanz­rahmengesetz 2014 bis 2017 geändert und das Bundesfinanzrahmengesetz 2015 bis 2018 erlassen wird (137 d.B.)

Tagtäglich sind österreichweit die freiwillige Feuerwehren (FF) darum bemüht, unter Inkaufnahme lebensbedrohlicher Gefahren für Feuerwehrkameraden, die negativen Auswirkungen für die Bevölkerung, sowohl im Bereich der Unfallopferbergung, Feuer­bekämpfung, sowie im Kampf gegen die Auswirkungen der Naturgewalten, zu beseitigen.

Neben der Finanzierung der Einsatzbereitschaft, stellt im konkreten Einsatzfall die Aufbringung der Personalressourcen – sprich Feuerwehrkameraden – die Herausfor­de­rung der einzelnen Feuerwehren dar.

Der Bund hat nicht nur auf die Länder und auf die Gemeinden einzuwirken, um gemeinsam die FF finanziell abzusichern, sondern um darüber hinaus sicherzustellen, dass öffentliche Bedienstete jederzeit ohne berufliche Repressionen dem Einsatzbefehl der FF, im Sinne der öffentlichen Sicherheit, nachkommen können.

Es kann nicht sein, dass beispielsweise Gemeindebediensteten der Einsatz mancher­orts mit Verweis auf die fertig zu schneidende Hecke und das ausständige Rasen­mähen verboten ist. Leider setzen sich feuerwehreinsatzbehinderte Argumentationen ähnlicher Art vom Landes bis in den Bundesdienst fort.

Einsatzwille, die notwendige Ausbildung und Gerätschaft sind vorhanden, allein die Erlaubnis des Dienstgebers im öffentlichen Bereich wird zum Problem für die notwendige Effizienz im Feuerwehreinsatz.

So ist es derzeit für viele FF ein großes Problem die sogenannte Tagesaus­rück­bereitschaft in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr sicherzustellen. Viele Mitglieder der FF müssen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aus ihrer jeweiligen Ortsgemeinde auspendeln und stehen damit für Einsätze in der oben angeführten Zeit nicht zur Verfügung.

Weiters ist in den jeweiligen Landesfeuerwehrgesetzen die Pflicht für Mitglieder der FF zur Hilfeleistung bei Brand- und sonstigen Einsatzfällen geregelt. Will ein Mitglied der FF dieser Pflicht nachkommen, so hat es Urlaub oder Zeitausgleich zu konsumieren.

Dafür, dass sich diese Menschen für die Allgemeinheit in ehrenamtlicher Art und Weise einsetzen, muss es eine spezielle Regelung geben, bei der nicht Urlaub und Zeitaus­gleich zu Lasten des Bediensteten verbraucht werden müssen. Diese Regelung würde auch die Einsatzbereitschaft der FF stärken.

Vor diesem Hintergrund stellen unterfertigte Abgeordnete folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, die eine spezielle rechtliche Grundlage schafft, den Mitgliedern der Frei­willigen Feuerwehren, welche als Beamte oder Vertragsbedienstete im öffentlichen


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite