Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll27. Sitzung / Seite 527

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stehen und auch alles Menschenmögliche tun werden, um aktiv zur Aufklärung dieser Vorfälle und in diesem Fall der Kontrolle des Strafvollzugs beizutragen.

Es ist jetzt natürlich hart, in diesem Zusammenhang von Kosten zu sprechen, aber natürlich ist es ein Faktum, dass das Justizbudget gerade auch durch den Strafvollzug angespannt ist. Es sind unverhältnismäßig viele Menschen in Haft – unverhältnismäßig viele Menschen, insbesondere in den letzten zehn Jahren, da gab es einen Anstieg um 60 Prozent im Maßnahmenvollzug.

Es wirkt ein bisschen zynisch, da von Kosten zu sprechen, aber natürlich ist das ein Faktor, und wir sehen auch, dass das Budget da definitiv zu knapp ist, und zwar nicht nur, was die Justizwache angeht, sondern genauso – wie das Herr Kollege Stein­hau­ser gesagt hat –, was das psychologische Personal oder das medizinische Personal angeht.

Ich glaube aber, dass man neben der Kontrolle des Vollzuges und mehr Budget auch gesetzliche Maßnahmen treffen muss und bringe daher folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen betreffend eine Änderung des StGB hinsichtlich der Bestimmungen des Maßnahmenvollzugs

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, und insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage betreffend Ände­run­gen des Strafgesetzbuches (StGB) hinsichtlich der Bestimmungen zum Maßnah­men­vollzug vorzulegen, in der in § 21 StGB das Kriterium der Anlasstat genauer bestimmt wird, im Besonderen etwa durch eine Einschränkung auf Delikte gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität und auf Brandstiftung (,Hands-on-Delikte‘) und in der § 47 StGB dahingehend geändert wird, dass das Erfordernis der Annahme, ,dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht‘ so weit reduziert wird, dass die bedingte Entlassung ,verantwortet werden kann‘. Zudem sollte in § 21 StGB die Gesetzessprache den modernen Ent­wicklungen angepasst werden und eine Neuformulierung der Begriffe ,geistig abnorme Rechtsbrecher‘ und ,geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad‘ gesucht werden etwa durch den Begriff des ,Rechtsbrechers, der eine schwere psychische Störung hat‘.“

*****

Meine Damen und Herren, in diesem Fall geht es sehr viel um Verantwortung, nicht nur um die Verantwortung der Justiz. Ich teile die Ansicht, dass es auch eine Verantwortung des Gesundheitssektors und der psychiatrischen Einrichtungen ist, die da keine geschlossenen Anstalten mehr sein wollen. Aber ein ähnliches Problem haben wir auch bei den Jugendlichen in Haft, wo es die Jugendwohlfahrt ist, die das Problem letztlich ein Stück weit an die Justiz abschiebt. Das ist menschenunwürdig! Das ist eines Landes wie Österreich nicht würdig, und wir werden alles daransetzen, dass hier aufgeklärt wird. – Danke. (Beifall bei den NEOS.)

14.57


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der eingebrachte Antrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

 


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