Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll27. Sitzung / Seite 528

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen betreffend einer Änderung des StGB hinsichtlich der Bestimmungen des Maßnahmenvollzugs

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (52 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmen­ge­setz 2014 bis 2017 geändert und das Bundesfinanzrahmengesetz 2015 bis 2018 erlassen wird (137 d.B.), UG 13 – Justiz

Im internationalen Vergleich sind unverhältnismäßig viele Menschen in Österreich in Haft und im Maßnahmenvollzug. Insbesondere bei Letzterem ist in den letzten 10 Jahren die Zahl der Angehaltenen im Maßnahmenvollzug rapide gestiegen.

Auch die einer Anhaltung zugrundeliegenden Straftatbestände haben sich in den letzten Jahren verändert. So ergibt eine Analyse des Instituts für Rechts- und Krimi­nalsoziologie im Auftrag des Bundesministerium für Justiz aus dem Jahr 2012, dass Personen mit kurzen Freiheitsstrafen im Maßnahmenvollzug nach § 21/2 StGB immer häufiger angehalten werden und dass dies zunehmend Droher und Nötiger betrifft.

Die eben publik gewordenen gravierenden und menschenunwürdigen Missstände in der Strafvollzugsanstalt Stein sowie die durch die vergleichsweise hohe Zahl an Men­schen in Haft oder im Maßnahmenvollzug hohen Belastungen für den Haushalt machen deutlich, dass es hier – neben der lückenlosen und schonungslosen Auf­klärung sowie der konsequenten Kontrolle des Straf- und Maßnahmenvollzugs – auch gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, und insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufge­fordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage betreffend Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) hinsichtlich der Bestimmungen zum Maßnahmenvollzug vorzulegen, in der in § 21 StGB das Kriterium der Anlasstat genauer bestimmt wird, im Besonderen etwa durch eine Einschränkung auf Delikte gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität und auf Brandstiftung („Hands-on-Delikte“) und in der § 47 StGB dahingehend geändert wird, dass das Erfordernis der Annahme, „dass die Gefähr­lichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht“ so weit reduziert wird, dass die bedingte Entlassung „verantwortet werden kann“. Zudem sollte in § 21 StGB die Gesetzessprache den modernen Entwicklungen angepasst werden und eine Neuformulierung der Begriffe “geistig abnorme Rechtsbrecher“ und „geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad“ gesucht werden etwa durch den Begriff des „Rechtsbrechers, der eine schwere psychische Störung hat“.“

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu einer Stellungnahme hat sich Herr Bundesminister Dr. Brandstetter zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


14.57.32

Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter: Sehr geehrter Herr Prä­sident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Natürlich möchte ich Sie


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