Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 76

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das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden (136 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (171 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden (136 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (171 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 § 47 Abs. 1 entfällt die Wortfolge: "und passiv"

2. In Artikel 1 § 47 wird folgender Abs. 1a eingefügt: "Passiv wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die, abgesehen von den Erfordernissen des § 47 Abs. 1, österreichische Staatsange­hörige oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind."

Begründung

Aus den Erläuterung zum HSG 1998: "Studierende nehmen in verschiedenen Funktio­nen auf Basis des Hochschülerschaftsgesetzes, aber auch auf Basis organisations­rechtlicher Vorschriften hoheitliche Befugnisse wahr. Weiters sind die Organe berech­tigt, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Kollegialorgane der Universitäten zu entsenden. Aber auch die Ausübung und Mitwirkung an der Willensbil­dung von Kollegialorganen können hoheitliche Akte darstellen."

Artikel 3 des Staatsgrundgesetzes besagt: Die öffentlichen Ämter sind für alle Staats­bürger gleich zugänglich. Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwer­bung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.

Dem gegenüber steht der Artikel 81c B-VG: "(2): Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Uni­versität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist." Auf Grund der Ausdehnung des Gesetzes auf Fachhochschulen und Privatuniversitäten kann die Einführung des passiven Wahl­rechtes für Studierende ohne österreichische Staatsangehörigkeit jedoch nur auf Grundlage des Art 45 EGV (ex-Artikel 39 EGV) auf Staatsbürger von Mitgliedstaaten der EU oder des EWR erfolgen, sofern dem B-VG Kurzkommentar von Mayer gefolgt wird, dass die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Antritt eines "öffentlichen Amtes" durch diesen Artikel durchbrochen wird.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden (136 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (171 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

 


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