das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden (136 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (171 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden (136 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (171 d.B.), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 47 Abs. 1 entfällt die Wortfolge: "und passiv"
2. In Artikel 1 § 47 wird folgender Abs. 1a eingefügt: "Passiv wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die, abgesehen von den Erfordernissen des § 47 Abs. 1, österreichische Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind."
Begründung
Aus den Erläuterung zum HSG 1998: "Studierende nehmen in verschiedenen Funktionen auf Basis des Hochschülerschaftsgesetzes, aber auch auf Basis organisationsrechtlicher Vorschriften hoheitliche Befugnisse wahr. Weiters sind die Organe berechtigt, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Kollegialorgane der Universitäten zu entsenden. Aber auch die Ausübung und Mitwirkung an der Willensbildung von Kollegialorganen können hoheitliche Akte darstellen."
Artikel 3 des Staatsgrundgesetzes besagt: Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.
Dem gegenüber steht der Artikel 81c B-VG: "(2): Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist." Auf Grund der Ausdehnung des Gesetzes auf Fachhochschulen und Privatuniversitäten kann die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staatsangehörigkeit jedoch nur auf Grundlage des Art 45 EGV (ex-Artikel 39 EGV) auf Staatsbürger von Mitgliedstaaten der EU oder des EWR erfolgen, sofern dem B-VG Kurzkommentar von Mayer gefolgt wird, dass die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Antritt eines "öffentlichen Amtes" durch diesen Artikel durchbrochen wird.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden (136 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (171 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
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