Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 77

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Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden (136 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (171 d.B.), wird wie folgt geändert:

Artikel 1:

1. In § 43 Abs. 1 entfällt der Satz: "Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hoch­schulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig."

2. In § 44 Abs. 6 entfällt Zif. 1d

3. § 45 Abs. 2 bis Abs. 6 entfallen

4. In § 51 Abs. 2 entfällt Zif. 2

5. In § 60 Abs. 1 wird die Wortfolge "Präsenz- und Briefwahlen" durch "Präsenzwahlen" ersetzt und die Wortfolge "insbesondere auch Bestimmungen über die Durchführung der Briefwahl," entfällt.

Begründung

Die Österreichische Hochschülerschaft hat massive Bedenken gegen die Briefwahl: "Die Briefwahl verstößt gegen mindestens drei der sechs Wahlgrundsätze, da keine geheime, keine freie und keine persönliche Wahl garantiert werden kann. Sobald die Wahlkarte verschickt wurde, kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die Wahl frei von Zwang und ohne Fremdeinwirkung durchgeführt werden konnte. Bei der Briefwahl kann auch die Stimme auf dem Weg zur Wahlkommission verloren gehen, da eine pos­talische Zustellung nicht zu hundert Prozent garantiert werden kann.". Ähnlich argu­mentieren auch die Studentenvertreter des VSSTO und der FEST. Die Vertreter der FLÖ und der GRAS und lehnen eine Briefwahl ab. Die GRAS argumentiert das wie folgt: "Wahlen soll(t)en nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen abgehalten werden, d.h. das Wahlrecht sollte frei, geheim, gleich, persönlich, allgemein und unmittelbar sein. Bereits bei der Einführung von E-Voting für die ÖH-Wahl 2009 kritisierte die GRAS die Verletzung des Rechts auf die freie, geheime und persönliche Wahl und focht die Bestimmungen zur elektronischen Wahl erfolgreich beim VfGH an. Dieselbe Kritik ist nun jedoch auch bei der Briefwahl anwendbar: Auch diese verstößt nach An­sicht der GRAS gegen grundlegende demokratiepolitische Prinzipien: So ist bei der Briefwahl keineswegs sichergestellt, ob eine Person ihren Stimmzettel frei, geheim und persönlich ausfüllt. Zwar ist durch die Übermittlung per eingeschriebenem Brief zumin­dest die persönliche Zustellung annähernd gewährleistet (denn auch eingeschriebene Briefe können verloren gehen), ab der Entgegennahme der Wahlkarte ist jedoch die weitere Einhaltung der wahlrechtlichen Grundsätze gänzlich ungewiss: Wer füllt die Wahlkarte aus? Unter welchen Umständen - alleine oder in der Gruppe, frei oder unter Druck - wird sie ausgefüllt? Wer bringt sie dann zur Post und kommt sie bei der Wahl­kommission an? All diese ungeklärten Fragen machen die Briefwahl und damit auch letztlich das Wahlergebnis demokratiepolitisch höchst bedenklich.

Die GRAS kritisiert die Einführung der Briefwahl aufs Schärfste, fordert jedoch die Möglichkeit, mittels Wahlkarte bei einem Wahllokal außerhalb der eigenen Hochschule die Stimme abzugeben. § 45 Abs. 1 gibt diese Möglichkeit nur in der ‚zuständigen’ Wahlkommission frei, welche allerdings zumindest für Personen, die an

mehreren Hochschulen ein Studium betreiben, nicht eindeutig bestimmt ist. Da diese Form der Stimmabgabe vor einer Wahlkommission erfolgt, kann durch diese die Ein-


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