Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 253

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Existenzsicherung zu haben. Das wäre der richtige und faire Weg. (Beifall bei Grünen und FPÖ.)

19.49


Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Dr. Karl. – Bitte.

 


19.50.01

Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Unter Entgelt im Sinne der Sozialversicherung versteht man nach § 49 Abs. 1 ASVG alle Geld- und Sachbe­züge, auf die der Dienstnehmer Anspruch hat und die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Das heißt, nach dieser Definition des Entgelts fallen natürlich auch Trinkgelder unter den Entgeltbegriff der Sozialversicherung. Da sich Trinkgelder schwer der Höhe nach festlegen lassen, ist im ASVG, nämlich im § 44 Abs. 3, eine Pauschalierungsmöglichkeit vorgesehen. Das heißt, wenn man entsprechend dem Antrag die Trinkgelder beitragsfrei stellen will, dann genügt es nicht, bloß die Trinkgeldpauschale aufzuheben, sondern dann muss man darüber hinaus auch im § 49 Abs. 3 ASVG eine entsprechende Ausnahmerege­lung vorsehen.

Im § 49 Abs. 3 ASVG haben Sie nämlich jene Entgeltbestandteile aufgelistet, die von der Beitragspflicht nach der Sozialversicherung ausgenommen sind. Und hier zeigt sich schon ein Problem, das im Antrag zu Recht angesprochen wird, nämlich das Pro­blem, dass  (Zwischenruf des Abg. Haider.) – Hören Sie mir zu! Da können Sie et­was lernen, Herr Abgeordneter. (Beifall bei der ÖVP.)

Im § 49 Abs. 3 sind nämlich jene Entgeltbestandteile festgelegt, die nicht der Beitrags­pflicht unterliegen. Und da zeigt sich eben eines der Probleme, das Sie im Antrag ja angesprochen haben, nämlich dass Unterschiede bei der Abgaben- und Beitragsfest­setzung nach dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht bestehen.

Es gibt auch eine Reihe weiterer Unterschiede bei der Bemessung der Abgaben und Beiträge nach Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht wie zum Beispiel, dass nach dem Steuerrecht das Zuflussprinzip zur Anwendung kommt und nach dem Sozialversi­cherungsrecht das Anspruchsprinzip. Das heißt, dass die Lohnsteuer erst dann abge­zogen wird, wenn die Leistung tatsächlich erfolgt, also wenn das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird. Der Sozialversicherungsbeitrag wird aber dann eingehoben, wenn der Anspruch entsteht, selbst dann, wenn das Entgelt tatsächlich zum Fälligkeitszeitpunkt gar nicht geleistet wird. (Zwischenruf der Abg. Schatz.)

Was will ich? – Ich sage Ihnen eines: Diese Beispiele, die ich Ihnen nun gebracht ha­be, zeigen eines deutlich, dass es nämlich nicht reicht, bloß bei den Trinkgeldern anzu­setzen und bloß die Trinkgelder von der Beitragspflicht zu befreien, sondern wir müs­sen weitergehen. Was wir brauchen, ist eine Harmonisierung zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht, weil es durch die bestehenden Unterschiede in beiden Bereichen zu einer großen Komplexität kommt. Und hier wäre es wichtig zu harmoni­sieren.

Das gilt nicht nur für das ASVG, sondern auch für das GSVG, denn auch im GSVG sehen wir, dass es durch die unterschiedlichen Regelungen im Steuerrecht und im So­zialversicherungsrecht zu Unschärfen kommt, etwa bei der Feststellung der Versiche­rungspflicht der sogenannten neuen Selbständigen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ebenso wie bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG. Das heißt, auch die­ses Beispiel zeigt, dass wir eine Harmonisierung zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht brauchen und dass daher dieser Antrag, der heute vorliegt,


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