Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 der Regierungsvorlage (Änderung des Schulorganisationsgesetzes) hat die Z 9 zu lauten:
„9. (Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift lautet:
„Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik
§ 27a. (1) Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.
(3) Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen.““
2. In Art. 2 Z 19 der Regierungsvorlage (§ 131 Abs. 30 SchOG) hat die Z 3 des § 131 Abs. 30 zu lauten:
„3. (Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift tritt mit 1. August 2014 in Kraft,“
Begründung:
Zu Z 1 (§ 27a SchOG):
Sonderpädagogische Zentren gemäß § 27a des Schulorganisationsgesetzes haben die Aufgabe, sonderpädagogische Maßnahmen an anderen Schularten als Sonderschulen bereitzustellen und zu koordinieren. Sie dienen daher der Umsetzung von Inklusionsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Die Umbenennung in „Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ wäre ein wichtiges äußeres Zeichen für die Bestrebungen nach mehr Inklusion für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf.
Zu Z 2 (Inkrafttreten):
Das Inkrafttreten ist mit 1.August 2014 vorgesehen. Das ist der Zeitpunkt, mit dem die Bezirksschulräte aufhören zu existieren und die Landesschulräte deren Aufgaben wahrzunehmen haben.
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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Ing. Hofinger. – Bitte.
21.28
Abgeordneter Ing. Manfred Hofinger (ÖVP): Geschätzte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Verwaltungsvereinfachung und Qualitätssicherung sind heute das Thema. Wir haben es heute schon öfters gehört: Die Abschaffung der Bezirksschulräte ist notwendig gewesen und ist sicher nicht der große Wurf, aber absolut
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