Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 285

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Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 der Regierungsvorlage (Änderung des Schulorganisationsgesetzes) hat die Z 9 zu lauten:

„9. (Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift lautet:

„Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik

§ 27a. (1) Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Auf­gabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem För­derbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für In­klusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einverneh­men mit dem Schulerhalter herzustellen.

(3) Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogi­schem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen.““

2. In Art. 2 Z 19 der Regierungsvorlage (§ 131 Abs. 30 SchOG) hat die Z 3 des § 131 Abs. 30 zu lauten:

„3. (Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift tritt mit 1. August 2014 in Kraft,“

Begründung:

Zu Z 1 (§ 27a SchOG):

Sonderpädagogische Zentren gemäß § 27a des Schulorganisationsgesetzes haben die Aufgabe, sonderpädagogische Maßnahmen an anderen Schularten als Sonderschulen bereitzustellen und zu koordinieren. Sie dienen daher der Umsetzung von Inklusions­maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Die Umbenennung in „Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ wäre ein wichtiges äußeres Zeichen für die Bestrebungen nach mehr Inklusion für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf.

Zu Z 2 (Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten ist mit 1.August 2014 vorgesehen. Das ist der Zeitpunkt, mit dem die Bezirksschulräte aufhören zu existieren und die Landesschulräte deren Aufgaben wahr­zunehmen haben.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Ing. Hofin­ger. – Bitte.

 


21.28.20

Abgeordneter Ing. Manfred Hofinger (ÖVP): Geschätzte Frau Präsidentin! Frau Bun­desministerin! Hohes Haus! Verwaltungsvereinfachung und Qualitätssicherung sind heute das Thema. Wir haben es heute schon öfters gehört: Die Abschaffung der Be­zirksschulräte ist notwendig gewesen und ist sicher nicht der große Wurf, aber absolut


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