Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung / Seite 129

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einer zweiten Selbstanzeige kommen kann, wenn eine Betriebsprüfung kommt. (Beifall bei der ÖVP.)

16.06


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Mag. Ross­mann. – Bitte.

 


16.06.32

Abgeordneter Mag. Bruno Rossmann (Grüne): Herr Präsident! Herr Finanzminister! Frau Staatssekretärin! Ja, gegen Steuerbetrug und damit für Steuergerechtigkeit kann man nie genug tun! Das gilt auch für die hier vorliegende Strafgesetznovellierung auf der einen Seite sowie die Abkommen auf der anderen Seite.

Die Verschärfung der Strafgesetznovelle ist im Prinzip eine alte grüne Forderung, die von der Regierung nunmehr aufgegriffen wurde. Allerdings ist sie unseres Erachtens unzureichend, denn was bringt diese? – Die künftige Regelung bringt lediglich nach strafbefreienden Selbstanzeigen im Zuge von Betriebsprüfungen – im Zuge von Be­triebsprüfungen! – nunmehr Zuschläge auf die Abgabenschuld. Bisher mussten Ver­zugszinsen gezahlt werden.

Wenn man diese Regelung etwa mit jener in unserem Nachbarland, der Bundesre­publik Deutschland, vergleicht, dann kann man leicht erkennen, dass diese Regelung im Prinzip eine sehr milde ist, denn in der deutschen Abgabenordnung steht, dass eine Strafbefreiung bei Selbstanzeigen nur dann Platz greift, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: wenn die Steuerschuld kleiner als 50 000 € ist, im Fall, dass die Betriebs­prüfung noch nicht angekündigt wurde, und im Fall, dass Finanzstrafverfahren noch nicht eröffnet wurden – das gilt im Übrigen auch für Österreich –, im Fall, dass die Prü­fer noch nicht vor Ort erschienen sind und vor der Entdeckung der Tat.

Von all diesen Tatbeständen gilt in Österreich nur der eine von mir genannte, es gelten jedoch nicht auch die anderen. Im Übrigen findet in Deutschland derzeit auch eine De­batte über die Verschärfung von Strafzuschlägen statt. Das heißt, dort will man noch einmal einen Schritt nachlegen, wir hier tun hingegen nur einen sehr, sehr zögerlichen ersten Schritt.

Übrigens: Der Tatbestand „vor Entdeckung der Tat“ wird in Deutschland sehr schwam­mig interpretiert, aber auch in Österreich. Das war ja wohl am Beispiel der CD aus Liechtenstein ablesbar! Wie war denn das mit der CD aus Liechtenstein? – In diesem Fall wurde für die strafbefreienden Selbstanzeigen monatelange Zeit gegeben! Nicht dass man die Steuersünder gerade noch zur Selbstanzeige hingeführt hat! Es war skandalös, wie das seinerzeit gehandhabt wurde!

Ich glaube also, dass die hier vorliegende Novellierung des Finanzstrafgesetzes zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber völlig unzureichend im Hinblick auf mehr Steu­ergerechtigkeit ist.

Das gilt im Übrigen natürlich auch für das Abkommen mit der Vogtei Guernsey im Hin­blick auf Informationsaustausch. Diese Vogtei Guernsey ist eine Steueroase – wie wir alle wissen – im direkten Besitz der Queen, und sie ist das, was man unter den Steu­eroasen wohl als „Best of Böse“ bezeichnen kann. Mein Vorredner hat ja schon er­wähnt, dass es sich hiebei eigentlich um ein totes Abkommen handelt, denn die Amts­hilfe wurde in den vergangenen Jahren, etwa bei der Gruppenbesteuerung, nie in An­spruch genommen.

Es ist schade um die Zeit, dass wir hier in diesem Hohen Haus mit solchen Abkommen überhaupt befasst werden. Schade um die Zeit! Wenn solche Abkommen tatsächlich getroffen werden, dann bitte ernsthaft und über alle Steuern hinweg und nicht nur ein­zelne Steuern betreffend, während andere Steuern wie etwa die Vermögensteuer aus-


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