Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung / Seite 134

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabe­gesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

„2. In § 2 lautet die Z 1:

‚1. a) Elektrizitätserzeuger, wenn die selbst erzeugte Menge elektrischer Energie, die nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;

b) Elektrizitätserzeuger, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst er­zeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird;‘“

*****

Meine sehr geehrten Damen und Herren, es konterkariert ganz einfach das eigene Be­kenntnis dieser Bundesregierung zum Ausbau erneuerbarer Primärenergieträger (Bei­fall bei der FPÖ), wenn man diejenigen, die den selbst erzeugten Strom auch noch selbst verbrauchen, dazu zwingt, dafür auch noch eine Abgabe zu zahlen. Das ist kon­traproduktiv. (Beifall bei der FPÖ.)

16.19


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Mag. Roman Haider

und weiterer Abgeordneter

zum Bericht des Finanzausschusses (192 d.B.) über die Regierungsvorlage (163 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird

und über den Antrag 342/A der Abgeordneten Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geän­dert wird.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (163 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizi­tätsabgabegesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

„2. In § 2 lautet die Z 1:

„1. a)    Elektrizitätserzeuger, wenn die selbst erzeugte Menge elektrischer Energie, die nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;

 b)         Elektrizitätserzeuger, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird;“

 


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