Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 215

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werden, die direkt von solchen betroffen sind, weswegen die Bundesregierung in gefor­derter Weise eine solche Kampagne umsetzen sollte.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen sind gefor­dert, im Rahmen der anstehenden Finanzausgleichsverhandlungen transparent und unmittelbar im Rahmen einer dem Zeitplan angepassten Kampagne über Schwerpunk­te, Zielsetzungen, Begleitstudien, Verhandlungspartner, Stellungnahmen und Zwi­schenergebnisse zu kommunizieren, wobei insbesondere auf Ebene der subnationalen Gebietskörperschaften das Konzept verstärkter Abgabenautonomie in den Vorder­grund gestellt werden soll.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen betreffend Gebietsge­meinden

eingebracht im Zuge der Debatte über den Sammelbericht des Ausschusses für Peti­tionen und Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 1 und 2, 11 bis 13 und 15 bis 19 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 17, 21, 44 und 45, 47, 49 und 50 (265 d.B.)

Das österreichische Verfassungsrecht ermöglicht verschiedene gemeindeübergreifen­de Organisationsformen – von die Identität der beteiligten Gemeinden grundsätzlich bewahrenden Kooperationsformen bis hin zu diese Identität beseitigenden Fusionen. Durch die B-VG Novelle BGBl I 2011/60 wurden erweiterte Möglichkeiten zur inter­kommunalen Zusammenarbeit geschaffen. Insbesondere hinsichtlich der aktuellen Strukturreformdebatte gilt es über weitere, alternative Lösungen nachzudenken; Art 120 B-VG stellt mit der sogenannten Gebietsgemeinde eine Organisationsform zur Verfügung, die wesentlich zur Kommunalreform beitragen könnten. Im Zuge einer Ko­operation kommt es zur Zusammenarbeit von Gemeinden, im Zuge einer Fusion ent­steht eine (größere) Gemeinde; Gebietsgemeinden würden dagegen neue Organisa­tionsformen schaffen: die zu einer Gebietsgemeinde zusammengefassten Ortsgemein­den würden weiterbestehen, es handelt sich hierbei um eine interkommunale Koope­ration auf höherer Stufe. Es könnten im Rahmen einer Gebietsgemeinde nicht nur kommunale Agenden, sondern auch Aufgaben der Bezirksverwaltung besorgt werden. Der Umfang dieser Aufgaben sowie die Abgrenzung des Wirkungsbereiches von Orts- und Gebietsgemeinde muss durch Bundesverfassungsgesetz geregelt werden. Die Or­ganisationsform der Gebietsgemeinde könnte das Spannungsverhältnis von Identität (und Identitätswahrung) und ökonomischen Größenvorteilen ausbalancieren und die Effizienz und Kostengünstigkeit von gemeindeübergreifender Zusammenarbeit optimie­ren. Da noch kein BVG auf Grundlage des Art 120 B-VG erlassen wurde, konnten bis­her keine Gebietsgemeinden errichtet werden

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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