werden, die direkt von solchen betroffen sind, weswegen die Bundesregierung in geforderter Weise eine solche Kampagne umsetzen sollte.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen sind gefordert, im Rahmen der anstehenden Finanzausgleichsverhandlungen transparent und unmittelbar im Rahmen einer dem Zeitplan angepassten Kampagne über Schwerpunkte, Zielsetzungen, Begleitstudien, Verhandlungspartner, Stellungnahmen und Zwischenergebnisse zu kommunizieren, wobei insbesondere auf Ebene der subnationalen Gebietskörperschaften das Konzept verstärkter Abgabenautonomie in den Vordergrund gestellt werden soll.“
*****
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen betreffend Gebietsgemeinden
eingebracht im Zuge der Debatte über den Sammelbericht des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 1 und 2, 11 bis 13 und 15 bis 19 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 17, 21, 44 und 45, 47, 49 und 50 (265 d.B.)
Das österreichische Verfassungsrecht ermöglicht verschiedene gemeindeübergreifende Organisationsformen – von die Identität der beteiligten Gemeinden grundsätzlich bewahrenden Kooperationsformen bis hin zu diese Identität beseitigenden Fusionen. Durch die B-VG Novelle BGBl I 2011/60 wurden erweiterte Möglichkeiten zur interkommunalen Zusammenarbeit geschaffen. Insbesondere hinsichtlich der aktuellen Strukturreformdebatte gilt es über weitere, alternative Lösungen nachzudenken; Art 120 B-VG stellt mit der sogenannten Gebietsgemeinde eine Organisationsform zur Verfügung, die wesentlich zur Kommunalreform beitragen könnten. Im Zuge einer Kooperation kommt es zur Zusammenarbeit von Gemeinden, im Zuge einer Fusion entsteht eine (größere) Gemeinde; Gebietsgemeinden würden dagegen neue Organisationsformen schaffen: die zu einer Gebietsgemeinde zusammengefassten Ortsgemeinden würden weiterbestehen, es handelt sich hierbei um eine interkommunale Kooperation auf höherer Stufe. Es könnten im Rahmen einer Gebietsgemeinde nicht nur kommunale Agenden, sondern auch Aufgaben der Bezirksverwaltung besorgt werden. Der Umfang dieser Aufgaben sowie die Abgrenzung des Wirkungsbereiches von Orts- und Gebietsgemeinde muss durch Bundesverfassungsgesetz geregelt werden. Die Organisationsform der Gebietsgemeinde könnte das Spannungsverhältnis von Identität (und Identitätswahrung) und ökonomischen Größenvorteilen ausbalancieren und die Effizienz und Kostengünstigkeit von gemeindeübergreifender Zusammenarbeit optimieren. Da noch kein BVG auf Grundlage des Art 120 B-VG erlassen wurde, konnten bisher keine Gebietsgemeinden errichtet werden
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite