Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 216

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„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat den Entwurf eines Bundes­verfassungsgesetzes, welches auf Grundlage des Art 120 B-VG das Recht der Ge­bietsgemeinden inhaltlich konkretisiert, zukommen zu lassen.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen betreffend Finanzver­fassung neu

eingebracht im Zuge der Debatte über den Sammelbericht des Ausschusses für Peti­tionen und Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 1 und 2, 11 bis 13 und 15 bis 19 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 17, 21, 44 und 45, 47, 49 und 50 (265 d.B.)

Die Finanzverfassung Österreichs ist durch Widersprüchlichkeit und Verstreutheit ge­prägt; es gilt, diese legistisch zu bereinigen. Die bisherige Judikatur des VfGH hat schon zahlreiche Klarstellungen über die eigentliche Bedeutung der einzelnen Bestim­mungen im F-VG getroffen, weshalb sich die legistische Bereingung in weiten Teilen auf ein Nachvollziehen dieser Judikatur beschränken kann. Die sonder-finanzverfas­sungsrechtlichen Bestimmungen in einzelnen Finanzausgleichsgesetzen sollten jeden­falls in die Finanzverfassung übernommen werden. Generell sollte eine Neuordnung der Finanzverfassung angestrebt werden. Diskussionswürdig erscheint die Aufnahme eines Ziels der Zusammenführung von Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverant­wortung. Es ist ein offensichtliches Defizit des österreichischen Finanzausgleichssys­tems, dass es den Ländern an der Kompetenz zur Finanzierung ihrer eigenen Aufga­ben mangelt.

Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber zur Regelung der finanziellen Beziehungen zu den Gemeinden ist unsystematisch und durch ein Ne­beneinander von Elementen des zweigliedrigen und dreigliedrigen Finanzausgleiches gekennzeichnet. Zu einer eindeutigen Verantwortlichkeit und zugleich zu einer Redu­zierung der Komplexität des Finanzausgleiches würde die Beschränkung des Bundes­gesetzgebers auf die Regelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Land in­klusive der Gemeinden dieses Landes einerseits und eine umfassende Kompetenz des Landesgesetzgebers für die Regelung der Finanzbeziehung zwischen Land und den Gemeinden andererseits führen.

Ebenfalls zu überdenken ist die diffizile Abgrenzung des F-VG zwischen Zuschüssen, Finanzzuweisungen, Schlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen wird aufge­fordert, dem Nationalrat eine umfassende legistische Neuregelung der österreichischen Finanzverfassung vorzulegen, die insbesondere deren jetzige Diffizilität und Verstreut­heit beseitigt und die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesgesetzge­ber systematisch regelt.“

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