„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, welches auf Grundlage des Art 120 B-VG das Recht der Gebietsgemeinden inhaltlich konkretisiert, zukommen zu lassen.“
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen betreffend Finanzverfassung neu
eingebracht im Zuge der Debatte über den Sammelbericht des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 1 und 2, 11 bis 13 und 15 bis 19 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 17, 21, 44 und 45, 47, 49 und 50 (265 d.B.)
Die Finanzverfassung Österreichs ist durch Widersprüchlichkeit und Verstreutheit geprägt; es gilt, diese legistisch zu bereinigen. Die bisherige Judikatur des VfGH hat schon zahlreiche Klarstellungen über die eigentliche Bedeutung der einzelnen Bestimmungen im F-VG getroffen, weshalb sich die legistische Bereingung in weiten Teilen auf ein Nachvollziehen dieser Judikatur beschränken kann. Die sonder-finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen in einzelnen Finanzausgleichsgesetzen sollten jedenfalls in die Finanzverfassung übernommen werden. Generell sollte eine Neuordnung der Finanzverfassung angestrebt werden. Diskussionswürdig erscheint die Aufnahme eines Ziels der Zusammenführung von Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverantwortung. Es ist ein offensichtliches Defizit des österreichischen Finanzausgleichssystems, dass es den Ländern an der Kompetenz zur Finanzierung ihrer eigenen Aufgaben mangelt.
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber zur Regelung der finanziellen Beziehungen zu den Gemeinden ist unsystematisch und durch ein Nebeneinander von Elementen des zweigliedrigen und dreigliedrigen Finanzausgleiches gekennzeichnet. Zu einer eindeutigen Verantwortlichkeit und zugleich zu einer Reduzierung der Komplexität des Finanzausgleiches würde die Beschränkung des Bundesgesetzgebers auf die Regelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Land inklusive der Gemeinden dieses Landes einerseits und eine umfassende Kompetenz des Landesgesetzgebers für die Regelung der Finanzbeziehung zwischen Land und den Gemeinden andererseits führen.
Ebenfalls zu überdenken ist die diffizile Abgrenzung des F-VG zwischen Zuschüssen, Finanzzuweisungen, Schlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dem Nationalrat eine umfassende legistische Neuregelung der österreichischen Finanzverfassung vorzulegen, die insbesondere deren jetzige Diffizilität und Verstreutheit beseitigt und die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber systematisch regelt.“
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