Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll44. Sitzung / Seite 89

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Herausforderungen, unter enormen Berichtspflichten! Man fragt sich schön langsam, ob alle diese Dokumentationen notwendig sind. Hier brauchen wir wieder mehr Augen­maß.

Auch die Europäische Union hat sich dieser Sache angenommen, und abschließend darf ich, weil es gerade für den wirtschaftlichen Impuls wichtig ist, als Regionalsprecher erwähnen: Vor Kurzem wurde die Partnerschaftsvereinbarung zwischen der Europäi­schen Union und der Republik Österreich von Kommissar „Gio“ Hahn übergeben, in der für die nächste Periode bis 2020 das Programm der einzelnen Fonds präsentiert wird: Regionalfonds, Sozialfonds, Landwirtschaftsfonds. Für den ländlichen Raum ste­hen in dieser Periode insgesamt 5 Milliarden € zur Verfügung für Impulse in die mittel­ständische Wirtschaft, in den Agrarsektor, insgesamt in den ländlichen Raum, um Ar­beitsplätze zu schaffen und zu sichern. Geeignete Gesellschaftsformen sind die rechtli­che Voraussetzung dafür. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

13.14


Präsidentin Doris Bures: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesminister Dr. Brand­stetter. Ich erteile es ihm.

 


13.14.54

Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter: Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! In aller Kürze: Sie wissen, das StGB aus dem Jahr 1975 ist, kann man sagen, in der Midlife-Crisis, und das ABGB ist weit darü­ber hinaus. Wir haben seit 2011 den Plan gefasst, dass wir das ABGB, das ja jetzt schon mehr als 200 Jahre alt ist, schrittweise erneuern. Ein Teil dieses Erneuerungs­projekts ist die jetzt vorliegende komplette Neugestaltung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Regelungen sich ja im ABGB finden.

Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist trotz ihres hohen Alters nach wie vor eine grundsätzlich attraktive Rechtsform. Das liegt an ihrer außerordentlichen Flexibilität. Die meisten Bestimmungen sind dispositiver Natur, und das werden sie auch in Zu­kunft bleiben. Insofern hat Kollege Vetter völlig recht, wenn er sagt: Das ist auch ein Ausfluss der Freiheit, dass es so eine Gesellschaftsform weiterhin gibt, die eben nicht von der Rechtsnatur her geändert werden soll. Sie wird auch weiterhin keine eigene Rechtsfähigkeit haben.

Ihre Umwandlung in eine Offene Gesellschaft, eine OG, wird aber nun ausdrücklich im Sinn einer Gesamtrechtsnachfolge geregelt und dadurch erleichtert. Auch das macht Sinn.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ja sehr oft nicht unternehmerisch tätig. Wir haben nun auch ausdrücklich festgeschrieben, dass sie zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck gegründet werden kann. Auch wieder: Ausfluss der Freiheit! Das ist schon rich­tig so.

Sie kann wie bisher eine reine Innengesellschaft sein und im Rechtsverkehr auch gar nicht in Erscheinung treten. Wenn sie aber als Außengesellschaft auftritt, dann soll sie einen Namen führen, der auf das Bestehen einer solchen Gesellschaft hinweist – im Sinne des Rechtsschutzes nach außen, für die Teilnehmer am Rechtsverkehr. Das dis­positive und daher letztlich frei gestaltbare Innenleben der Gesellschaft wurde den be­kannten und bewährten Regelungen der OG angeglichen, wodurch auch eine spätere Umwandlung erleichtert wird. Die Geschäftsführungsbefugnis soll sich grundsätzlich mit der Vertretungsbefugnis nach außen decken, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wie schon bisher von der Judikatur angenommen, haften nach dieser Regelung die Gesellschafter solidarisch. Die Forderungen der Gesellschaft sollen Gesamthandforde­rungen sein. Auch die Fragen der Nachfolge in die Gesellschafterstellung wurden im Interesse des Weiterbestands der Gesellschaft jetzt konkreter geregelt.

 


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