Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll44. Sitzung / Seite 90

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Das überaus positive Ergebnis des Begutachtungsverfahrens hat uns darin bestärkt, dass es Zeit war, diese weiterhin in vielfältiger Verwendung stehende Rechtsform der modernen Dogmatik entsprechend neu zu regeln. Wir haben uns dabei bemüht, die Vorteile der GesbR zu erhalten und eine sinnvolle, angemessene Rechtsgrundlage für die Fälle zu schaffen, in denen die Gesellschafter eben nichts Spezielles vereinbart ha­ben. Das ist auch gelungen.

Es ist ein sehr gelungenes Gesetzesvorhaben, und ich freue mich auch darüber, dass es jetzt so weit ist, dass wir es verabschieden können, möchte aber die Gelegenheit nicht vorbeigehen lassen, auch an dieser Stelle – sozusagen, lieber Kollege Vetter, als mein ceterum censeo – darauf hinzuweisen, dass diese sehr konstruktive Vorgangs­weise letztlich auch dem Justizausschuss und dem dort herrschenden Klima geschul­det ist. Ich möchte mich bei dieser Gelegenheit bei der Vorsitzenden des Justizaus­schusses und allen Justizsprecherinnen und Justizsprechern der im Parlament vertre­tenen Parteien wirklich dafür bedanken, denn das ist der Weg, wie man zu so schönen Ergebnissen kommen kann. Ich danke Ihnen! (Beifall bei ÖVP, SPÖ und NEOS.)

13.18


Präsidentin Doris Bures: Zu Wort gemeldet hat sich Frau Abgeordnete Mag. Wurm. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


13.18.47

Abgeordnete Mag. Gisela Wurm (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Wir beschließen hier in einigen Minuten die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die älteste Gesellschaftsform, die unser Rechtssystem kennt. Viele Bestimmungen über diese Gesellschaft beruhen immer noch – wir haben es heute schon einige Male gehört – auf dem ABGB, das ja aus dem Jahr 1811 stammt, also jetzt 203 Jahre alt ist. Daher ist die Reform nach 200 Jahren schon höchst an der Zeit.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ihrer Definition nach ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, wobei diese Personen gemeinsame Ziele verfolgen. Der Zweck dieses Zusammenschlusses ist ein gemeinschaftlicher Nutzen. Es wird kei­ne juristische Person gebildet. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Rechts­verkehr nicht auftreten, kann keine Verträge abschließen, keine Prozesse führen und auch als solche, als Gesellschaft, nicht geklagt werden.

Trotzdem hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Praxis eine nicht zu unter­schätzende Bedeutung. Deshalb ist es sehr positiv, dass durch die heute zu beschlie­ßende Reform eine Modernisierung dieser Gesellschaftsform herbeigeführt wird.

Es wurde vom Kollegen Jarolim und auch von anderen RednerInnen schon erwähnt, dass diese Gesellschaft immer dann benutzt wird, wenn nicht gewünscht ist, dass Dau­erhaftigkeit oder viel Öffentlichkeit besteht, sondern wenn ein bestimmter Zweck ver­folgt wird. Dafür wurde als Beispiel schon die ARGE genannt, bei der sich Unterneh­men zusammenschließen, die zum Beispiel eine gemeinsame Baustelle betreiben. Auch bei den schon erwähnten Lebensgemeinschaften wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerne als Gesellschaftsform genommen.

Grundsätzlich kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts also zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Sie ist keine juristische Person und kann nicht ins Firmen­buch eingetragen werden. Zur Errichtung eines Gesellschaftsvertrages bedarf es kei­nerlei Form – das ist auch wichtig, weil sie sehr formlos gegründet werden kann.

Es wurde heute schon ein paar Mal auf die Freiheit der Bürger und Bürgerinnen hin­gewiesen. Die Freiheit steigt mit der Zahl der Möglichkeiten – das habe ich damals beim Jus-Studium in Innsbruck relativ schnell gelernt –, und hier wird mehr Freiheit für die Rechtsunterworfenen geschaffen.

 


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