Wir haben dann aber eine Antwort bekommen, eine Antwort, die man in der Anfragebeantwortung unserer parlamentarischen Anfrage nachlesen kann. In der Antwort zu den Fragen 2 und 3 steht nämlich, dass dieses Datum gewählt wurde – ich zitiere –, „um die Schwere der Eingriffe () so gering wie möglich zu halten“.
Also das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Es wird ein willkürliches Datum gewählt – vor diesem Stichtag verlieren alle alles, und nach diesem Stichtag bekommen alle alles (Zwischenruf des Abg. Krainer) –, und die Erklärung des Finanzministeriums ist, das habe man deswegen gemacht, „um die Schwere der Eingriffe () so gering wie möglich zu halten“. – Also diese Antwort ist nicht nachvollziehbar, sie ist eigentlich sogar schon fast ein bisschen peinlich, möchte ich sagen.
Wahr ist vielmehr, dass eine solche Regelung, dass eine solche Gesetzesbestimmung keineswegs „die Schwere der Eingriffe () so gering wie möglich“ hält, sondern in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte eingreift und auch den insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Eines ist nämlich klar: Ein wesentlicher Grund dafür, dass wir ein Insolvenzrecht haben, ist, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt alle Gläubiger gleich behandelt werden – Gleichbehandlungsgrundsatz des Insolvenzrechts. (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Krainer.) Damit schaffen Sie eine Art Sonderinsolvenzrecht und treten diesen Grundsatz mit Füßen. – Das war die erste Erklärung, die wir gehört haben.
Die zweite Erklärung war die Nachrangigkeit: Wir greifen hier in Gläubigerpositionen ein, denn das seien ohnehin Nachranggläubiger und diese hätten ja damit zu rechnen gehabt. – Ja, aber nur bei einer Insolvenz! Und die Nachrangigkeit sticht in einer Situation, in der wir gerade kein Insolvenzverfahren haben, natürlich nicht. Sie berufen sich – und das ist auch in der Anfragebeantwortung nachzulesen – auf einen Präzedenzfall, der angeblich in den Niederlanden stattgefunden hat. Auch das ist unrichtig, denn der wesentliche Unterschied ist, dass in den Niederlanden eben keine Landeshaftungen im Hintergrund standen – keine Landeshaftungen! (Abg. Krainer: Aber sonst gleich!) Gemäß Ihrer Erklärung war gerade dieses Gesetz notwendig, und all das, was Sie gemacht, und vor allem das, was Sie nicht gemacht haben, war immer mit den Landeshaftungen begründet.
Also ich kann hier nur schlussfolgern, dass diese Erklärungen und auch dieses Hypo-Sondergesetz, diese Erklärung, die dieses Gesetz auch verwendet, nur einem Zweck dient: die Einmaligkeit dieses Vorgangs zu verschleiern. Dieses Hypo-Sondergesetz ist tatsächlich einmalig, nämlich dahin gehend, dass es beispiellos enteignet. Und das ist ohne jeden Präzedenzfall, das ist eine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze.
Aus diesem Grund – und damit komme ich zum zweiten Punkt meiner Ausführungen – werden wir aus diesem Haus heraus dieses Hypo-Sondergesetz vor den Verfassungsgerichtshof bringen.
Wir NEOS haben im Sommer dazu eingeladen, gemeinsam dieses Hypo-Sondergesetz vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen. Diese Einladung haben dankenswerterweise die FPÖ und die Grünen angenommen. Ich möchte mich an dieser Stelle öffentlich recht herzlich für die gute Zusammenarbeit bedanken, namentlich bei Elmar Podgorschek und Werner Kogler. (Beifall bei den NEOS sowie bei Abgeordneten der Grünen.)
Ich finde es gut und großartig, dass man parteiübergreifend zusammenarbeiten kann, wenn man von der Richtigkeit, von der Sachlichkeit einer Idee überzeugt ist – und das machen wir in diesem Fall.
Warum machen wir jetzt diese Verfassungsklage im Detail? – Das ist ein Sondergesetz, das vor Verfassungswidrigkeiten nur so strotzt. Wir haben zahlreiche Gleich-
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