Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 86

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Nochmals: Vielen herzlichen Dank für die intensive Diskussion und dass das Ganze jetzt zu einem so guten Ende geführt werden kann. – Danke. (Beifall bei der SPÖ so­wie bei Abgeordneten der Grünen.)

12.45


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. – Bitte.

 


12.45.20

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Kol­leginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Ich darf eingangs nur kurz darauf hinweisen, dass die Stadt St. Pölten als Zeichen der Wertschätzung für das gegen­ständliche Thema zwei Klassen nach Wien geschickt hat, und wir begrüßen die HLW St. Pölten mit einem herzlichen Applaus. Danke fürs Kommen! (Allgemeiner Bei­fall.)

Jetzt in der zweiten Runde kann man sich schon kurz fassen. Noch selten haben wir hier so eine Harmonie in der Debatte erlebt, und ich darf mich auch dem Dank an­schließen, der hier an all jene, die an diesem Gesetz mitgewirkt haben, gerichtet wor­den ist

Es geht hier heute um Ausführungsbestimmungen, die der Umsetzung der grundsätz­lichen Gesetzesbestimmungen, die wir eigentlich schon vor über einem Jahr hier be­schlossen haben, dienen. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese umfassende Diskussion zwischen den Höchstgerichten in der Zwischenzeit dazu geführt hat, dass, wie wir bei diesem Ergebnis hier sehen können, der Oberste Gerichtshof und der Ver­fassungsgerichtshof wieder als ein Herz und eine Seele – jetzt plastisch gezeichnet – agieren. Ich glaube, es ist wichtig, dass wir hier alle an einem Strang ziehen.

Der „Standard“-Artikel, den der Herr Bundesminister vorhin erwähnt hat und der aus meiner Sicht eigentlich das mögliche Negative in der Diskussion darzustellen versucht, ist insofern zu relativieren, als eingangs darauf hingewiesen wird, dass eigentlich zu wenig Möglichkeiten bestehen, um Anträge an den Verfassungsgerichtshof zu bringen, während am Ende des Artikels, der übrigens aus einer Feder stammt, kritisiert wird, dass die Gefahr einer Inflation von Anträgen besteht. Ich glaube, dieser Aufbau, der dialektisch vielleicht nicht ganz durchdacht war, zeigt schon, dass es hier offensichtlich eher darum geht, Kritik um der Kritik willen zu üben, was ich eigentlich bedauere, weil das in diesem Medium sonst nicht allzu oft vorkommt, aber Ausnahmen bestätigen eben die Regel. Daher glaube ich, dass man das nicht in dem Ausmaß ernst nehmen muss, wie es sonst möglicherweise der Fall wäre.

In der wirklich sehr langen Diskussion ging es auch um die Frage, ob man nach Be­endigung eines Verfahrens beim Obersten Gerichtshof noch – mehr oder weniger draufgedoppelt – beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde einbringen kann. Das würde bedeuten, dass es zu einer Rechtskraftdurchbrechung käme und das rechts­kräftige Urteil des Obersten Gerichtshofs nochmals zu relativieren wäre. Da waren alle der Meinung, dass das nicht sehr positiv ist, und daher gibt es jetzt im Vorverfahren vom Oberlandesgericht den Rechtszug hinauf.

Dieses Argument hat sich durch das gesamte Gesetzeswerk durchgezogen, dass es nämlich nicht sein sollte, dass bereits rechtskräftige Entscheidungen noch einmal auf­gerollt werden. Daher finden sich in den einzelnen Bestimmungen immer wieder der­artige Regelungen, sodass Rechtskraftdurchbrechungen nicht stattfinden. Aber auch in Verfahren, wo eine Beschleunigung besonders notwendig ist, sollte es zu keiner Ver­schleppung kommen.

Im zweiten Teil des oben erwähnten „Standard“-Artikels steht, man möge achten, dass es nicht zu Verschleppungen und inflationären Anwendungen kommt. Diesbezüglich


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