2. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.““
Begründung
Grobe Konstruktionsfehler des 2011 in Kraft getretenen Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz wurden mit der vorliegenden Novellierung behoben (vielfach entsprechend der grünen Vorschläge bei Beschlussfassung im April 2011). Dennoch bleiben einige Lücken bestehen, die die Wirksamkeit der Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings – gerade für die Durchsetzung der Interessen für ArbeitnehmerInnen – erschweren bzw. sogar verunmöglichen.
Lohn- und Sozialdumping verunmöglicht fairen Wettbewerb und schädigt das Lohnniveau ganzer Branchen. Es ist daher nicht nur notwendig, die Lohnkontrolle, Strafbestimmungen und Wettbewerbsbedingungen zu verbessern, sondern auch ArbeitnehmerInnen, die praktische Möglichkeit zu geben im Fall von Unterentlohnung den Lohnentfall einzufordern. Die zeitgerechte Information, dass ein begründeter Verdacht auf Unterentlohnung vorliegt (auch über die darin festgestellte Höhe vorenthaltener Löhne), ist dafür Voraussetzung, wird aber derzeit nicht erfüllt.
Diese Problematik besteht seit Einführung des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes und wurde auch von Interessensvertretungen jahrelang kritisiert. Die Arbeiterkammer Oberösterreich und der ÖGB Oberösterreich haben diesbezüglich sogar eine parlamentarische Initiative eingebracht, die genau die Information von betroffenen unterentlohnten Beschäftigten und eine einheitliche Verfallsfristdauer auf mind. drei Jahre einfordern.
Zu 1 (§7e. Abs. 3 letzter Satz, AVRAG)
Die Novelle sieht zwar die Information des zuständigen Sozialversicherungsträger an betroffene ArbeitnehmerInnen bei Vorliegen eines Strafbescheids vor. Doch das Einklagen oder Einfordern zu diesem Zeitpunkt ist praktisch durch zu kurze Verfallsfristen nicht mehr möglich. Diese sind in den einzelnen Kollektivverträgen festgelegt. Im Baugewerbe-KV besteht zum Beispiel eine Verfallsfrist von drei Monaten, im Arbeitskräfteüberlasser-KV können Ansprüche binnen sechs Monaten eingefordert werden. Verfahren bis zum Vorliegen des rechtswirksamen endgültigen Strafbescheides dauern in der Regel länger.
Aus diesem Grund ist es notwendig, die ArbeitnehmerInnen bereits bei einem begründeten Verdacht auf Unterentlohnung zu informieren. Dadurch können sie zeitgerecht ihre Rechte einfordern. Ein weiterer Ansatz ist die Möglichkeit der Verbandsklage.
Zu 2 und 3 (§7p AVRAG)
Den gesetzlichen wie freiwilligen Interessensvertretungen von ArbeitnehmerInnen wie ArbeitgeberInnen wird mit dem vorgeschlagenen § 7o (der bereits so ähnlich im Ministerialentwurf 2010, S. 4 enthalten war) die Möglichkeit geboten, die Interessen ihrer Mitglieder im Weg der Verbandsklage durchzusetzen. Dies ist insofern geboten, als die bereits mögliche Verbandsklage nach § 14 Abs. 1 UWG im Fall von Lohn- und Sozialdumping erst dann erfolgversprechend eingesetzt werden kann, wenn bereits ein rechtsgültiger Bescheid nach §7i Abs. 5 vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt sind in vielen KV enthaltenen Verfallsfristen längst wirksam. Die Schaffung einer eigenständigen Möglichkeit der Verbandsklage in den Schutzbestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping verkürzt daher in der Praxis die Laufzeit von Verfahren und vergrößert die Rechtssicherheit sowohl für die von Lohndumping betroffenen ArbeitnehmerInnen wie auch für das betroffene Unternehmen.
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