Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 65

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Zu 4 (§10 ASchG)

Die in der vorliegenden Novelle getroffene Klarstellung, dass betriebseigene Präventiv­fachkräfte bzw. ArbeitsmedizinerInnen auch die Funktion der Sicherheitsvertrauens­person übernehmen können, ist aus mehrfacher Hinsicht problematisch und schwächt letztendlich beide Funktionen.

Die Erfahrung zeigt, dass Sicherheitsvertrauenspersonen einen wertvollen Beitrag für die betriebliche Ausgestaltung des ArbeitnehmerInnenschutzes darstellen und oftmals gemäß ihrer Bezeichnung hohes Vertrauen in den Belegschaften genießen. Dies ist zu hohem Maß durch die klare Zuordnung zur ArbeitnehmerInnenseite rückführbar, die auch zudem durch die EU-Rahmenlinie des Arbeitsschutz (89 /391 /EWG) im Artikel 11 expliziert gefordert ist.

Die Eingebundenheit in Arbeitsprozesse und das Erfahrungswissen aus der Mitte der Belegschaft (z.B. in der Testung von neuen Schutzausrüstungen) gewährleistet die praktische Anknüpfung des ArbeitnehmerInnenschutzes.

Betriebseigene Präventivfachkräfte oder ArbeitsmedizinerInnen sind nach dem ASchG unmittelbar dem Arbeitgeber in Stabsfunktion zu unterstellen (vgl. ASchG §83 (7)). Interessenskonflikte sind daher in der betrieblichen Praxis vorprogrammiert.

Zudem wirft die geplante Änderung die Bestellungslogik über Bord: so hat die Betriebs­ratkörperschaft keinen Einfluss auf Bestellung der Präventivdienste, aber Recht die Bestellung einer SVP zu verhindern (im neuen Fall kann das ein und dieselbe Person sein).

Aus diesem Grund ist es notwendig, die Unvereinbarkeit dieser Funktionen klarzu­stellen um die Zuordenbarkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen auf die Arbeitneh­merIn­nenseite zu unterstreichen.

Zu 5 (§12 Abs. 1 AlVG)

Mit der Wiederherstellung der für NebenerwerbslandwirtInnen sehr vorteilhaften Bestim­mung hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist (neuerlich) die Frage der Ungleichbehandlung verschiedener Bevölkerungsgruppen aufgeworfen. Es ist sachlich nicht begründbar, warum LandwirtInnen einer derart günstigen Anrechnungs­regelung unterworfen sein können, während Selbständige in derselben Lebenssituation keinen Zugang zu Arbeitslosengeld haben sollen. Der Wegfall des Ausschlusses von Menschen, die einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, schafft keinen neuen Zugangstatbestand, sondern ermöglicht Menschen in Krisen­situationen deren Überwindung. Auch Selbständige sollen nach Verlust einer unselb­ständigen Beschäftigung Zugang zu Arbeitslosengeld haben, sofern sie im gegen­ständlichen Monat keine Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erreichen.

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Aubauer. – Bitte.

 


11.03.43

Abgeordnete Mag. Gertrude Aubauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Zum Thema Urlaub für Arbeitslose wird mein Kollege Gabriel Obernosterer dann profund Stellung nehmen.

Viele unserer Pensionisten können sich keinen Urlaub leisten. Ich befasse mich daher mit dem Thema Mindestpensionen, das ist mir ein wichtiges Anliegen.

 


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