Abänderungsantrag
der Abgeordneten Birgit Schatz, Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Sozialausschuss über ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014, 319 d. B.) in der Fassung, des Ausschussberichts (334 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014, 319 d.B.) in der Fassung, des Ausschussberichts (334 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Z.2 wird in §7e. Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Eine Ablichtung der Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zweck der Nachverrechnung von Abgaben sowie dem/der von Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer/in und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen ehebaldigst zur Kenntnis zu übermitteln.“
2. In Art. 1 Z. 2 wird nach §7o folgender §7p angefügt:
„Verbandsklage
§ 7p. Sofern der/die Arbeitgeber/in die Entgeltansprüche nicht bereits geleistet hat, haben die zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen gegen den/die Arbeitgeber/in den Anspruch auf Unterlassung der Unterentlohnung.“
3. In Art. 1 Z3 wird in Z.31 die Paragraphenbezeichnung „7o“ durch „7p“ ersetzt.
4. Art. 3 Z1 lautet:
„1. Dem §10 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Eine Sicherheitsvertrauensperson oder ein Betriebsratsmitglied kann nicht rechtswirksam als betriebseigene Präventivfachkraft bestellt werden.““
5. In Art 6 lautet Z 1.:
„1. § 12 Abs. 1 lautet:
„§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, und
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite