Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 63

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Birgit Schatz, Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Sozialausschuss über ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertrags­rechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerIn­nen­schutz­gesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014, 319 d. B.) in der Fassung, des Ausschussberichts (334 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeits­vertrags­rechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerIn­nenschutz­gesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014, 319 d.B.) in der Fassung, des Ausschussberichts (334 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z.2 wird in §7e. Abs. 3 folgender Satz angefügt:

„Eine Ablichtung der Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zweck der Nachver­rechnung von Abgaben sowie dem/der von Unterentlohnung betroffenen Arbeitneh­mer/in und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitneh­mer/in­nen und der Arbeitgeber/innen ehebaldigst zur Kenntnis zu übermitteln.“

2. In Art. 1 Z. 2 wird nach §7o folgender §7p angefügt:

„Verbandsklage

§ 7p. Sofern der/die Arbeitgeber/in die Entgeltansprüche nicht bereits geleistet hat, haben die zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen der Arbeit­nehmer/innen und der Arbeitgeber/innen gegen den/die Arbeitgeber/in den Anspruch auf Unterlassung der Unterentlohnung.“

3. In Art. 1 Z3 wird in Z.31 die Paragraphenbezeichnung „7o“ durch „7p“ ersetzt.

4. Art. 3 Z1 lautet:

„1. Dem §10 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Eine Sicherheitsvertrauensperson oder ein Betriebsratsmitglied kann nicht rechts­wirksam als betriebseigene Präventivfachkraft bestellt werden.““

5. In Art 6 lautet Z 1.:

„1. § 12 Abs. 1 lautet:

㤠12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, und

 


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