Entschließungsantrag
§ 55 GOG-NR
der Abgeordneten Peter Wurm und weiterer Abgeordneter betreffend E-Zigarettenvertrieb und E-Zigarettenangebot inklusive E-Dampfgeräte
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 1) Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (360 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014) (432 d.B.)
Aus Gründen der Gesundheitspolitik und des Jugendschutzes sowie zur Sicherung der Einkünfte der Tabaktrafikanten sollen neben Tabakerzeugnissen auch bestimmte, diesen verwandte Erzeugnisse unter das Monopol fallen. Die Definitionen dieser Produkte entsprechen Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1. Dabei handelt es sich um nikotinhaltige Produkte. Die österreichischen Trafikanten haben vor allem ein Interesse an den nikotinhaltigen Einweg-Produkten, die als Schnelldreher in der Trafik auch im Vertrieb leicht abzuwickeln sind.
Alle E-Zigaretten-Produkte, unabhängig vom Inhalt, exklusiv beim Trafikanten zu monopolisieren ist nicht im Interesse der Trafikanten, da diese dann auch eine Nahversorgungspflicht für Produkte haben, die weder in ihrer Art „nicht-nikotinhaltig“ noch in ihrem Umfang „ Vielfältige Produktpalette, -teilweise Handy-Größen“ bei den E-Dampfgeräten in die Trafik passen.
Für die Trafikanten ist wichtig, dass jene Produkte, die über den Tabakwarengroßhandel bzw. Tabakwarenindustrie über die Trafiken distribuiert werden, dem Monopolrecht unterliegen, damit Liefer-, Handelsspannen und Zahlungsbedingungen usw. monopolrechtlich klar geregelt sind.
Ausgesuchten Fachhändlern im E-Zigarettenbereich für nicht-nikotinhältige Produkte soll unter der Einhaltung ebenso strenger Gesundheits- und Jugendschutzregelungen, der Vertrieb der E-Zigaretten inklusive der E-Dampfgeräte weiterhin erlaubt sein. Dabei sollte geprüft werden, ob man hier nicht ein rechtliches Zugangsverfahren im Sinne von eigenen E-Zigaretten-Trafiken erlaubt. Gleichzeitig soll der Internet-Handel für E-Zigaretten mit Nikotin verboten werden.
Eine solche Regelung nimmt auf mehrere entscheidende Gesichtspunkte Rücksicht:
1) Die Konsumenten in Österreich erhalten weiterhin ein vollständiges Angebot an E-Zigaretten-Produkten, unabhängig ob sie nikotinhaltig oder nicht-nikotinhaltig sind.
2) Die Trafikanten können exklusiv nikotinhaltige Produkte vertreiben, und damit ihr Tabakwarenangebot entsprechend abrunden bzw. erweitern.
3) Dabei sind sie jedoch davon befreit im Sinne der Nahversorgungspflicht alle E-Zigaretten-Produkte, d.h. auch alle nicht-nikotinhaltigen führen zu müssen.
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