Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung / Seite 54

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Entschließungsantrag

§ 55 GOG-NR

der Abgeordneten Peter Wurm und weiterer Abgeordneter betreffend E-Zigarettenver­trieb und E-Zigarettenangebot inklusive E-Dampfgeräte

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 1) Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (360 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zu­sammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteu­ergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücks­spielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolge­setz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenän­derungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014) (432 d.B.)

Aus Gründen der Gesundheitspolitik und des Jugendschutzes sowie zur Sicherung der Einkünfte der Tabaktrafikanten sollen neben Tabakerzeugnissen auch bestimmte, die­sen verwandte Erzeugnisse unter das Monopol fallen. Die Definitionen dieser Produkte entsprechen Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwal­tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1. Dabei handelt es sich um nikotinhaltige Produkte. Die österreichischen Trafikanten haben vor allem ein Interesse an den nikotinhaltigen Einweg-Produkten, die als Schnelldreher in der Trafik auch im Vertrieb leicht abzuwickeln sind.

Alle E-Zigaretten-Produkte, unabhängig vom Inhalt, exklusiv beim Trafikanten zu mo­nopolisieren ist nicht im Interesse der Trafikanten, da diese dann auch eine Nahversor­gungspflicht für Produkte haben, die weder in ihrer Art „nicht-nikotinhaltig“ noch in ih­rem Umfang „ Vielfältige Produktpalette, -teilweise Handy-Größen“ bei den E-Dampfge­räten in die Trafik passen.

Für die Trafikanten ist wichtig, dass jene Produkte, die über den Tabakwarengroßhan­del bzw. Tabakwarenindustrie über die Trafiken distribuiert werden, dem Monopolrecht unterliegen, damit Liefer-, Handelsspannen und Zahlungsbedingungen usw. monopol­rechtlich klar geregelt sind.

Ausgesuchten Fachhändlern im E-Zigarettenbereich für nicht-nikotinhältige Produkte soll unter der Einhaltung ebenso strenger Gesundheits- und Jugendschutzregelungen, der Vertrieb der E-Zigaretten inklusive der E-Dampfgeräte weiterhin erlaubt sein. Dabei sollte geprüft werden, ob man hier nicht ein rechtliches Zugangsverfahren im Sinne von eigenen E-Zigaretten-Trafiken erlaubt. Gleichzeitig soll der Internet-Handel für E-Ziga­retten mit Nikotin verboten werden.

Eine solche Regelung nimmt auf mehrere entscheidende Gesichtspunkte Rücksicht:

1) Die Konsumenten in Österreich erhalten weiterhin ein vollständiges Angebot an E-Zi­garetten-Produkten, unabhängig ob sie nikotinhaltig oder nicht-nikotinhaltig sind.

2) Die Trafikanten können exklusiv nikotinhaltige Produkte vertreiben, und damit ihr Ta­bakwarenangebot entsprechend abrunden bzw. erweitern.

3) Dabei sind sie jedoch davon befreit im Sinne der Nahversorgungspflicht alle E-Ziga­retten-Produkte, d.h. auch alle nicht-nikotinhaltigen führen zu müssen.

 


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