Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen und weitere Gesetze geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014), wird wie folgt geändert:
In Art 2 wird folgende Ziffer 4a eingefügt:
„4a. In § 13 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
Begründung
Mehr als die Hälfte der österreichischen Unternehmen sind Ein-Personen- Unternehmen – ein wesentlicher Innovations- und Wachstumsfaktor der österreichischen Wirtschaft.
Gerade EPUs sind in ihrer Leistungserbringung übermäßig von geringwertigen Wirtschaftsgütern abhängig und profitieren gleich in doppelter Weise von einer unmittelbaren Anhebung der Wertgrenze:
Da geringwertige Wirtschaftsgüter im sofort in voller Höhe abgesetzt bzw. abgeschrieben werden können, erleichtert dies gerade Kleinstunternehmen die Buchhaltung.
Die 3-5 jährigen Abschreibungsdauern von zentralen Gütern der täglichen Leistungserbringung wie z.B. Smartphones oder Laptops sind aufgrund des raschen technischen Fortschritts und der starken Abnutzung realitätsfern. Eine direkte Absetzbarkeit der vollen Summe als Betriebsausgabe im entsprechenden Jahr entspricht auch eher dem Stand der Technik.
Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde seit über 30 Jahren lediglich einmal – im Rahmen der Euro Umstellung – von rund 363 Euro auf 400 Euro angehoben und muss in weiterer Folge schrittweise wieder auf eine realistische, inflationsbereinigte Höhe angepasst werden. Eine unmittelbare Anhebung der Wertgrenze auf 500 Euro ist somit nur als erster Schritt und dringend notwendige Sofortmaßnahme zu werten. Weitere Anpassungsschritte sind in den Folgejahren vorzunehmen.
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Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Lugar. – Bitte.
10.52
Abgeordneter Ing. Robert Lugar (STRONACH): Herr Kirchgatterer von der SPÖ, also wenn Sie mir vorwerfen, dass ich die ATW verkauft hätte, dass ich die ATW sozusagen
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