Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung / Seite 69

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Zakostelsky, Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) erlassen und das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010 und das Devi­sengesetz 2004 geändert werden (350 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

In Artikel 1 wird nach § 4 folgender § 5 samt Überschrift eingefügt; die bisherigen Para­grafen 5 bis 8 werden als Paragrafen 6 bis 9 bezeichnet:

„Festlegung eines Korrekturfaktors für die SMR Emittenten Gesamt, die SMR Inländi­sche Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken“

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Es geht um die Umstellung, es ist eine technische Angelegenheit. Unter Anwendung ei­nes spezifischen Korrekturfaktors wird eben auf diese Umlaufgewichtete Durchschnitts­rendite für Bundesanleihen übergeleitet. – Das ist der Antrag.

 


Präsident Karlheinz Kopf: Herr Abgeordneter, ich muss Sie bitten, den Text vorzule­sen, den § 5!

 


Abgeordneter Hermann Lipitsch (fortsetzend):

„§ 5. (1) Neben der SMR-Bund werden unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch die die Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt, Sekundär­marktrendite Inländische Emittenten und die Sekundärmarktrendite Inländische Nicht­banken unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors auf die UDRB überge­leitet.“

 


Präsident Karlheinz Kopf: Auch die Absätze 2 und 3, bitte!

 


Abgeordneter Hermann Lipitsch (fortsetzend): Absatz 2:

„(2) Die Korrekturfaktoren gemäß Abs. 1 sind in einer von der OeNB zu erlassenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 entsprechend den Emittentengruppen zu bestimmen.

(3) Bei Verträgen, die ab dem 1.4.2015 abgeschlossen werden, ist als Referenzwert die UDRB selbst anzuwenden oder ein anderer marktüblicher Indikator, nicht aber eine der von der UDRB abgeleitete Sekundärmarktrendite.“

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Das wäre diese Änderung.

Ich möchte nur ganz kurz noch zu Punkt 5 sagen – mein Vorredner hat schon darauf hingewiesen –: Die Vorlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist unter dem Blick­winkel der Kapitalmarktregulierung zu sehen. Die umfassenden inhaltlichen Änderun­gen, die die Umsetzung von Solvabilität II mit sich bringt, erfordern die Schaffung eines neuen Versicherungsgesetzes, das eine praktikable Lösung darstellt. Gleichzeitig wird das Gesetz aus dem Jahr 1978 aufgehoben. Ich glaube, dass dieses Gesetz wichtig ist, um den Kunden von Versicherungsgesellschaften eine gewisse Sicherheit zu ge­ben, was sie herausbekommen, welchen Rückkaufswert sie haben und welche garan­tierten Leistungen. Es ist eine, glaube ich, gute Grundlage für Versicherungsnehmerin­nen und -nehmer. (Beifall bei der SPÖ.)

11.31

 


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