Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Zakostelsky, Krainer, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) erlassen und das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010 und das Devisengesetz 2004 geändert werden (350 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
In Artikel 1 wird nach § 4 folgender § 5 samt Überschrift eingefügt; die bisherigen Paragrafen 5 bis 8 werden als Paragrafen 6 bis 9 bezeichnet:
„Festlegung eines Korrekturfaktors für die SMR Emittenten Gesamt, die SMR Inländische Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken“
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Es geht um die Umstellung, es ist eine technische Angelegenheit. Unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors wird eben auf diese Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen übergeleitet. – Das ist der Antrag.
Präsident Karlheinz Kopf: Herr Abgeordneter, ich muss Sie bitten, den Text vorzulesen, den § 5!
Abgeordneter Hermann Lipitsch (fortsetzend):
„§ 5. (1) Neben der SMR-Bund werden unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch die die Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt, Sekundärmarktrendite Inländische Emittenten und die Sekundärmarktrendite Inländische Nichtbanken unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors auf die UDRB übergeleitet.“
Präsident Karlheinz Kopf: Auch die Absätze 2 und 3, bitte!
Abgeordneter Hermann Lipitsch (fortsetzend): Absatz 2:
„(2) Die Korrekturfaktoren gemäß Abs. 1 sind in einer von der OeNB zu erlassenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 entsprechend den Emittentengruppen zu bestimmen.
(3) Bei Verträgen, die ab dem 1.4.2015 abgeschlossen werden, ist als Referenzwert die UDRB selbst anzuwenden oder ein anderer marktüblicher Indikator, nicht aber eine der von der UDRB abgeleitete Sekundärmarktrendite.“
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Das wäre diese Änderung.
Ich möchte nur ganz kurz noch zu Punkt 5 sagen – mein Vorredner hat schon darauf hingewiesen –: Die Vorlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist unter dem Blickwinkel der Kapitalmarktregulierung zu sehen. Die umfassenden inhaltlichen Änderungen, die die Umsetzung von Solvabilität II mit sich bringt, erfordern die Schaffung eines neuen Versicherungsgesetzes, das eine praktikable Lösung darstellt. Gleichzeitig wird das Gesetz aus dem Jahr 1978 aufgehoben. Ich glaube, dass dieses Gesetz wichtig ist, um den Kunden von Versicherungsgesellschaften eine gewisse Sicherheit zu geben, was sie herausbekommen, welchen Rückkaufswert sie haben und welche garantierten Leistungen. Es ist eine, glaube ich, gute Grundlage für Versicherungsnehmerinnen und -nehmer. (Beifall bei der SPÖ.)
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