Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung / Seite 71

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„Die oben zitierte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Artikel 2, Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversi­cherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)“ 

 


Präsident Karlheinz Kopf: Herr Abgeordneter! Da der Abänderungsantrag doch eine ganze Seite umfasst, lasse ich ihn kopieren und verteilen. Sie brauchen ihn also nur in den Grundzügen zu erläutern.

 


Abgeordneter Mag. Andreas Zakostelsky (fortsetzend): Vielen Dank. – Im Wesentli­chen geht es beim Versicherungsaufsichtsgesetz, wie in meiner Rede vorhin erwähnt, um mehr Transparenz in Richtung des Konsumenten und hier um die genaue Darle­gung, wie diese Transparenz auch abgebildet werden soll, was der Prüfung der FMA auch unterzogen ist. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

11.32


Präsident Karlheinz Kopf: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet.

Der eingebrachte Abänderungsantrag wird, wie gesagt, vervielfältigt und verteilt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsauf­sichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitäts­sicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständi­genvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarkt­aufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeord­nung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förde­rungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi­cherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert wer­den (354 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben zitierte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Artikel 2, Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversi­cherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) wird wie folgt geändert:

1. In § 66 Abs. 3 Z 4 wird der folgende Schlussteil angefügt:

„Die Bestimmungen der Z 3 gelten als nicht verletzt, solange der Anteil der Privatstif­tung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungs­betrieb eingebracht hat, nicht unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien sinkt. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versi­cherungsbetrieb eingebracht haben, so gelten die Bestimmungen der Z 3 nur dann als verletzt, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der be-


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