die seit Langem ansteht, und deswegen ersuche ich Sie wirklich, diesem Entschließungsantrag des Freiheitlichen Parlamentsklubs näherzutreten. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)
20.08
Präsident Ing. Norbert Hofer: Vielen Dank. Der Antrag wurde ja vorab zur Verteilung gebracht, wurde in den Grundzügen erläutert, ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Ich bitte um Verständnis, dass die Geschäftsordnung manchmal gewisse Rituale erfordert.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Darmann, Mag. Stefan
und weiterer Abgeordneter
betreffend Maßnahmen zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen auf minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen in privaten und öffentlichen Betreuungseinrichtungen und -organisationen durch Personen, die in der Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung sowie sonstigen intensiven Kontakten mit Minderjährigen oder wehrlosen beziehungsweise psychisch beeinträchtigten Personen tätig sind (Verschärfung des Tätigkeitsbverbotes).
Eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (353 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2014) (398 d.B.) (TOP 23), in der 55. Sitzung des Nationalrates am 11.Dezember 2014
Die justizielle Zusammenarbeit auf EU-Ebene in Strafsachen soll nun ausgedehnt und weiter verbessert werden. Neu ist auch die Bestimmung, wonach Informationen über Verurteilungen und Tätigkeitsverbote wegen Sexualstraftaten an Kindern zur Vorlage an den potenziellen Arbeitgeber nun auch im Wege des elektronischen Austausches aus dem Strafregister zwischen den EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden können.
In Österreich sowie auch in den EU-Mitgliedstaaten muss es eine Verschärfung im Bereich des Tätigkeitsverbotes geben. So eine Verschärfung würde den Schutz von Minderjährigen, wehrloser beziehungsweisen psychisch beeinträchtigter Personen zu Gute kommen. In den EU-Mitgliedsstaaten bestehen unterschiedliche starke oder schwache nationale Regelungen betreffend das Tätigkeitverbot. Hier ist Österreich aufgerufen als Vorbild in der Europa voranzugehen und den Schutz der Minderjährigen, wehrloser beziehungsweisen psychisch beeinträchtigter Personen vor sexuellen Übergriffen zu verbessern.
In Österreich bestehende Regelung im Strafrecht ermöglicht es einschlägig vorbestraften Sexualstraftätern erneut ihren zum Tatzeitpunkt ausgeübten Tätigkeiten der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger nachzugehen. Die Berücksichtigung eines auszusprechenden Tätigkeitsverbots im Bereich der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung wehrloser beziehungsweisen psychisch beeinträchtigter Personen ist im derzeit geltenden §220b StGB nicht vorgesehen.
Das Tätigkeitsverbot aufgrund strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen oder wehrlosen beziehungsweisen psychisch beeinträchtigten Person muss absolut sein.
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