Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung / Seite 254

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Zur Frage der Erhaltung von Warmwasserbereitungsanlagen, wenn ich jetzt diesen Oberbegriff verwende, gab es in den letzten Jahren bereits mehrere OGH-Urteile, wo­bei in einem Urteil ausgeführt wurde, dass die Lösung dieser Frage nicht der Recht­sprechung überlassen werden soll, sondern dass der Gesetzgeber eben die Aufgabe hat, hier für Klarheit zu sorgen.

Insgesamt war es eine unbefriedigende Situation. Die Mieter, die eine Wohnung mit Therme gemietet haben, die also ein Kriterium war, und Miete dafür bezahlt haben, die Miete war ja somit auch höher, mussten aufgrund von OGH-Urteilen, wonach die Ver­mieter nicht zuständig sind, jetzt die Therme selbst reparieren, also wiederherstellen lassen.

Seit dem letzten Urteil war den Mietern auch nicht eine Mietzinsminderung erlaubt. Es war also insgesamt eine sehr unfaire Situation, dass man für die Erhaltung zu bezahlen hatte, obwohl man nicht dafür zuständig war, und auch für etwas Miete zu bezahlen hatte, was man nicht hatte. Also es ist insgesamt eine wichtige Sache, dass es hier wieder Rechtssicherheit gibt.

Seitens der Immobilienwirtschaft wird diese Regelung immer wieder kritisiert. Und da möchte ich auch klar festhalten, der Gesetzgeber hat ursprünglich beim Mietrecht nicht dazu tendiert, dass für Ausstattungskriterien die Mieter selbst aufkommen müssen. Die Situation hat sich erst aufgrund von OGH-Urteilen ergeben, und der heutige Beschluss führt eigentlich zu den Wurzeln des Gesetzes zurück und ist im Sinne der Rechtssi­cherheit für die Mieter eine sehr wichtige Sache.

Insgesamt 40 Prozent aller Rechtsverhältnisse sind in Österreich Mietwohnungen, im städtischen Bereich sind es sogar 75 Prozent. Ich hoffe, dass dies heute die letzte No­velle ist, die wir in diesem Bereich des Mietrechts beschließen. Der große Wurf wird in der Zukunft liegen, wenn wir ein einheitliches Mietrecht beschlossen haben.

Ich glaube, Sie haben das völlig falsch verstanden. Mein Vorschlag geht in Richtung ei­ner Basismiete, wo sehr wohl Zu- und Abschläge möglich sind, nur sind diese trans­parent und nachvollziehbar. Aber es werden auch weitere Bereiche der Erhaltung gere­gelt sein. (Beifall bei der SPÖ.)

In diesem Sinne freue ich mich sehr über diese positive Novelle, die wir heute be­schließen. (Beifall bei der SPÖ.)

21.47


Präsidentin Doris Bures: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dopp­ler. – Bitte.

 


21.47.47

Abgeordneter Rupert Doppler (FPÖ): Frau Präsidentin! Herr Minister! Meine sehr ge­ehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Nachträgliche Zurechnung der Kellerabteile zur Wohnfläche: Die Eintragung des Pfandrechtes ins Grundbuch ist bei einer geför­derten Wohnnutzfläche von unter 130 Quadratmetern gebührenfrei. Ist die Fläche grö­ßer, werden Gerichtsgebühren fällig, in der Regel zwischen 4 000 und 8 000 €.

Das Gericht in Salzburg, meine sehr geehrten Damen und Herren, erhebt derzeit, wie groß die Wohnnutzfläche von vielen Haus- und Reihenhausbesitzern ist, die mit Mitteln aus einer Wohnbauförderung gebaut oder errichtet worden sind. Da, geschätzter Herr Minister, ist das Problem und vor allem die Ungerechtigkeit. Gehört der Keller zum Wohnraum oder nicht? Den Keller muss man fünf Jahre im Rohzustand belassen, da­mit dieser nicht zum Wohnraum gezählt wird, und das wird auch vorher den Häusel­bauern, Reihenhausbauern nicht erklärt.

Im Keller, meine sehr geehrten Damen und Herren, darf nichts gelagert werden. Die Wände dürfen nicht verputzt werden, das Rad darf man nicht hineinstellen, die Schi


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