Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 156

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keine religiöse Tätigkeit darstellt und deshalb die diesbezüglichen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung einzuhalten sind.“

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Ich bitte um Annahme. (Beifall beim Team Stronach.)

13.54


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Dietrich, Dr. Lintl, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Halal-Zertifizierungen“

eingebracht in der 61. Sitzung des Nationalrats  am 25.02.2015 im Zuge der Debatte zu TOP 10: Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (446 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird (469 d.B.)

Lebensmittel, aber auch Dienstleistungen bis hin zu Kosmetika, welche den islami­schen Vorschriften entsprechen, sind unter dem Begriff "Halal" (aus dem Arabischen übersetzt "erlaubt, rein“) zusammengefasst und bilden mittlerweile auch in Europa einen Milliardenmarkt. Alleine der wachsende europäische Halal-Lebensmittelmarkt wird auf 12 bis 15 Milliarden Euro geschätzt.

Gemäß der Regierungsvorlage zum „Islamgesetz“ (Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft geän­dert wird) sollen Religionsgesellschaften das Recht erhalten, in Österreich die Her­stellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren inner­religionsgesellschaftlichen

Vorschriften zu organisieren. Dadurch soll die rechtliche Legitimation dafür geschaffen werden, was längst gängige Praxis ist: Obwohl Halal-Zertifikate-Aussteller bei der Wirt­schaftskammer einen Gewerbeschein lösen müssen, zertifiziert die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ohne Gewerbeschein. Sie beruft sich auf ihren Status als Religionsgemeinschaft. Während das Kultusamt im Bundeskanzleramt laut einer Stellungnahme (an das LPD Wien vom 02.12.2014 GZ IX-101) die Auffassung vertritt, dass Halal-Zertifizierungen keine religiösen Tätigkeiten sind, besteht die IGGiÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) darauf, dass dies sehr wohl der Fall sei.

Ein von einer Religion bestimmtes „Gütesiegel“ wirft diverse rechtsstaatliche Probleme auf. Gewerbeordnung, Kompetenzen der Lebensmittelaufsicht (Marktamt), Tierschutz­richtlinien und Steuervorschriften könnten unterlaufen werden. Auch wenn in den parlamentarischen Materialien zum Islamgesetz festgehalten wird, dass die Ermäch­tigung zur Halal-Zertifizierung „keine Durchbrechung allgemeiner staatlicher Rechtsnor­men, beispielsweise im Bereich des Gewerbe-, Betriebsanlagen-, Tierschutz- oder Steuerrechtes“ sein soll, zeigt die Realität ein anderes Bild. Bei der Staatsanwaltschaft Wien laufen mehrere Verfahren gegen „mehrere Personen und Institutionen“, die die „Gewerbe- und Abgabenpflichten für Halal-Zertifizierungen in den letzten Jahren nicht eingehalten“ haben. Die Zertifikate der IGGiÖ werden aber nicht nur kritisiert, weil der erforderliche Gewerbeschein fehlt. Auch die unzureichende Kontrolle der Betriebe wird


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