Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 160

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sie werden genauso weitermachen wie bisher. Wenn auch hier wieder die Intention war – der Kollege Wittmann hat das ausgeführt –, dass man versucht, die Hasspre­diger, die entsprechende Predigten halten, in den Griff zu bekommen, dann werden die das unter einem anderen Namen und mit einem anderen Zweck weiterverfolgen.

Fakt ist also, der Islam wird hier anders, nämlich strenger, behandelt als andere Religionen. Fakt ist auch, dass die Ziele, die mit diesem Gesetz an und für sich verfolgt werden, nicht erreicht werden können. Fakt ist auch, dass die gesamte Opposition – ich finde das spannend, denn vorhin habe ich gehört, nur ein paar stimmen nicht zu – nicht zustimmt, wenn auch teilweise aus unterschiedlichen Gründen. Es ist sehr klar, dass wir hier nicht zustimmen werden, da es klare verfassungsrechtliche Probleme gibt. Ich verstehe nicht, wieso wir dieses Gesetz in der Art und Weise heute be­schließen sollten. (Beifall bei NEOS und Grünen.)

14.04


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu einer Stellungnahme hat sich Herr Bundesminister Dr. Ostermayer zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


14.04.15

Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien Dr. Josef Ostermayer: Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beginne gleich bei Herrn Abgeordnetem Scherak und seiner Frage, wo das stünde, dass die Religionen ausreichende Mittel besitzen müssen. – Das gibt es schon seit 1874, in § 5 Anerken­nungsgesetz steht:

„Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde () ist durch den Nachweis bedingt, daß dieselbe hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.“ (Abg. Rädler: Na, schau!) Also das steht im Anerkennungsgesetz von 1874.

Zweiter Punkt, zur Frage des Generalverdachts, den Sie angesprochen haben, den auch Frau Abgeordnete Korun angesprochen hat: Wir, Herr Bundesminister Kurz und ich, haben sehr intensive Gespräche mit den Vertretern der IGGiÖ, mit den Vertretern der ALEVI und so weiter geführt. Wir haben dort argumentiert, warum wir diese Regelung getroffen haben, und sie ist von vielen verstanden worden, nicht von allen zugegebenermaßen. Das Kernargument war nicht, dass es einen Generalverdacht gibt, sondern dass wir nicht denjenigen, die die anderen ausspielen wollen – man könnte es härter formulieren und sagen, verhetzen wollen –, Mittel in die Hand geben, damit sie das tun können, und um Missverständnisse zu vermeiden.

Hintergrund: In § 6 des derzeit noch gültigen Islamgesetzes steht: „Auch die Lehren des Islams, seine Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen.“

Jetzt wissen wir alle – das teile ich ja auch hundertprozentig –, dass alle Menschen oder Personen, egal, ob natürliche oder juristische Personen, verpflichtet sind, die Gesetze einzuhalten. Insofern ist ja auch das Argument mit dem Ehrenmord ein vollkommen absurdes, denn da in Österreich gemäß § 75 StGB Mord verboten ist, ist er in jeder Situation verboten, und es gibt keine Ausnahme davon. Aber um nicht zu ermöglichen, dass mit einem falschen Schluss argumentiert wird, halte ich es für vertretbar und für sinnvoll, dass es dezidiert hineingeschrieben wurde, und die meisten, mit denen ich gesprochen habe, haben es akzeptiert – angefangen vom Präsidenten der IGGiÖ bis hin zu vielen anderen Vertretern, mit denen wir gesprochen haben, und


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