Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 305

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Des Weiteren besteht natürlich erhebliche Rechtsunsicherheit, ob der Rechnungshof Unternehmen dieser gesetzlichen Berufsvertretungen, der Kammern prüfen kann. Diese Fehler im System, diese Rechtsunsicherheit möchten wir ausräumen.

Daher bringe ich folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Rainer Hable, Sepp Schellhorn, Kollegin und Kollegen betreffend Prüfungskompetenz RH-Prüfungen bei Kammern

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Novelle des Bundesverfassungsgesetzes vorzulegen, die den Art. 127 B-VG insofern adaptiert, als es dem Rechnungshof möglich ist, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Außerdem soll eine gesonderte Veranlassung der Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes durch den Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs nicht mehr vorgesehen sein. Weiters muss der Artikel 127 B-VG dahin gehend geändert werden, dass die Prüfkompetenzen des Rechnungshofes klar auf die Kam­merunternehmen ausgeweitet werden.

*****

Herr Präsident Dr. Moser, Ihnen und Ihrem Team alles Gute! – Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)

21.51


Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Rainer Hable, Sepp Schellhorn, Kollegin und Kollegen betreffend Prüfungskompetenz RH-Prüfungen bei Kammern

eingebracht im Zuge der Debatte über Top 23: Bericht des Rechnungshofaus-schus­ses betreffend den Bericht des Rechnungshofes, Reihe Bund 2014/16 – Tätigkeits­bericht

Der Rechnungshof hat gegenüber verschiedenen öffentlichen Einrichtungen unter­schiedliche Prüfungskompetenzen. Einzelne Rechtsträger verfügen hierbei über Son­der­regelungen. Manche davon mögen gerechtfertigt sein, doch gerade für Prüfungen des Rechnungshofes bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen finden sich einige Sonderregelungen, die aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt sind.

In Artikel 127b Abs. 3 ist zum Beispiel nicht vorgesehen, dass der Rechnungshof die Zweckmäßigkeit der Gebarung prüfen darf. Weshalb gesetzliche berufliche Vertretun­gen von der Prüfung der Zweckmäßigkeit ausgenommen sind, ist fraglich, vor allem weil dadurch Prüfungen des Rechnungshofes wesentlich an Aussagekraft und Bedeu­tung verlieren.

Eine weitere interessante Regelung findet sich in § 20a Abs. 4. „Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen.“ Aus diesem Grund wäre es rechtlich


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