Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 306

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möglich, dass der Vertretungskörper einer gesetzlichen beruflichen Vertretung die Veröffentlichung eines Berichtes verhindern kann. Auch wenn es sich hier um scheinbar nicht angewendetes Recht handelt, ist fraglich, wieso auf diese Passage nicht verzichtet werden kann. Dadurch wird nämlich in der gegenwärtigen Rechtslage legitimiert, dass die Vertretungskörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen Berichte der Öffentlichkeit vorenthalten können. Dadurch kann verhindert werden, dass entsprechend unangenehme Befunde des Rechnungshofes jemals an die Öffentlichkeit gelangen.

Ein Problem, mit dem der Rechnungshof in seiner Arbeit immer wieder konfrontiert ist, ist, dass gesetzlich nicht klar geregelt ist, dass der Rechnungshof auch Unter­nehmungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen prüfen darf. Um hier eine Rechtssicherheit für den Rechnungshof zu gewähren, ist eine Klarstellung nötig, dass der Rechnungshof auch diese Prüfungskompetenz hat. Insbesondere hinsichtlich des Medientransparenzgesetzes und des Parteiengesetzes bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da Kammerunternehmen derzeit zum Teil eine Meldung der Stammdaten mit Hinweis auf fehlende Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes verweigern.

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Bundesverfassung wären all diese Klarstel­lungen, Erleichterungen und Verbesserungen von Prüfungen des Rechnungshofes bei Prüfungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gewährleistet. Es ist nicht klar weshalb Vertretungen, die auf Zwangsmitgliedschaften beruhen, nicht geprüft werden können wie andere öffentliche Einrichtungen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Novelle des Bundesverfassungsgesetzes vorzulegen, die den Art. 127 BV-G insofern adaptiert, so dass es dem Rechnungshof möglich ist, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Außerdem soll eine gesonderte Veranlassung der Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes durch den Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs nicht mehr vorgesehen sein. Weiters muss der Art. 127 BV-G dahingehend geändert werden, dass die Prüfkompetenzen des Rechnungshofes klar auf die Kammerunternehmen ausgeweitet werden.

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Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Gessl-Ranftl. – Bitte.

 


21.51.14

Abgeordnete Andrea Gessl-Ranftl (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Präsident des Rechnungshofes! Hohes Haus! Ich beziehe mich auf die Prüfung des Rechnungshofes betreffend Öffentlichkeitsarbeit des BMLFUW – ein kritischer Bericht, wo der Rechnungshof sehr wohl Licht ins Dunkel gebracht hat und wo auch sehr viele Details geprüft worden sind.

Aufgrund der mir geringen zur Verfügung stehenden Redezeit kann ich nur auf ein paar Punkte eingehen. Die Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit beliefen sich auf rund 29 Millionen €. Besonders hervorgehoben wurde, dass sich bei 94 Prozent der Schaltungen in den Printmedien im Jahr 2010 ein Foto des Bundesministers fand. Des


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