Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll64. Sitzung / Seite 209

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beitsprogramm der Bundesregierung 2013-2018 findet sich daher einmal mehr das Vorhaben der "Schaffung eines bundesweiten Qualitätsrahmens für die elementarpä­dagogischen Einrichtungen bis 2016" (S. 24).

Mit der neuen 15a-Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreu­ungsangebots, die im Juli 2014 den Nationalrat passierte, wurde die Chance, bei die­sem zentralen Anliegen verbindlicher zu werden, jedoch erneut vergeben. Im Text der Bund-Länder-Vereinbarung verweist man sogar dezidiert auf den angestrebten Emp­fehlungscharakter dieses Instruments: "Die Vertragsparteien kommen überein, zur Si­cherung der Betreuungsqualität in Kinderbildungs- und -betreuungsangeboten bundes­weite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu erarbeiten. Hierfür soll ein bundesweiter Qualitätsrahmen für die elementarpädagogischen Einrich­tungen bis 2016 entwickelt werden."

Angesichts der regional höchst unterschiedlichen Standards (bspw. in Hinblick auf Öff­nungszeiten, Gruppengrößen und Betreuungsschlüssel) ist die Umsetzung eines ver­bindlichen, bundeseinheitlichen Qualitätsrahmens aber dringend erforderlich. Mit dem Entwurf der Plattform EduCare liegt hierzu auch bereits eine hochwertige Arbeitsgrund­lage vor, die die Ausgangsbasis für weiterführende Diskussionen im Hohen Haus und den Beschluss eines Bundesrahmengesetzes darstellen könnte. Dieser Vorschlag um­fasst eine Reihe wesentlicher Maßnahmen, darunter:

die Definition des Bildungsauftrags von elementaren Bildungseinrichtungen

(Fokus auf "Förderung der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seiner Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft" in Ergänzung zum familiären Rahmen),

Standards für die Qualitätssicherung

(Qualifikationsfestlegung für die einzelnen Berufsfelder; einheitliche, österreichweit gül­tige Ausbildungserfordernisse für Elementarpädagog_innen (auf tertiärem Niveau) so­wie für Assistent_innen im pädagogischen Bereich; Erfordernis der Fortbildung für Ele­mentarpädagog_innen und Tageseltern im Umfang von mindestens drei Tagen jähr­lich; Etablierung von Instrumenten der Einzel- und Teamsupervision; Entwicklung und Evaluation von Maßnahmen zur Mitarbeiter_innen-Entwicklung; Kooperation mit Exper­t_innen und Berater_innen aus fachnahen Bereichen (z.B. Psycholog_innen, Inklu­sions- und Heilpädagog_innen, Sozialarbeiter_innen, Kinderärzt_innen) in jeder ele­mentaren Bildungseinrichtung; Evaluation der Einhaltung der Bestimmungen durch un­abhängige Kontrollgremien mit entsprechender Sanktionsfolgen bei Zuwiderhandeln),

die Festlegung von Rahmenbedingungen für die elementare Bildung

(Festlegung eines altersgerechten Pädagog_innen-Kind-Schlüssels (1:3 für 0- bis 2-Jäh­rige, 1:5 für 2- bis 3-Jährige, 1:8 für 3- bis 6-Jährige, 1:4 (inkl. eigener Kinder) für Ta­geseltern, die nicht-schulpflichtige Kinder betreuen); Festlegung eines 50%igen Anteils von Elementarpädagog_innen am Gesamtpersonal pro Gruppe; Etablierung einheitli­cher und altersgerechter maximaler Gruppengrößen (max. 6 Kinder in Gruppen für 0- bis 2-Jährige, max. 12 Kinder in Gruppen für 2- bis 3- Jährige, max. 20 Kinder in Gruppen für 3- bis 6-Jährige, max. 5 gleichzeitig anwesende Kinder unter 10 Jahren bei tagesel­terlicher Betreuung (davon max. 50% unter 2 Jahren) sowie Anpassung der Kinder­höchstzahl pro Gruppe auf den individuellen Unterstützungsbedarf von Kindern mit Be­hinderung); Festlegung von Ausbildungserfordernissen für leitende Funktionen im Be­reich der elementaren Bildung (auf tertiärem Niveau); Schaffung von Rahmenbedin­gungen, die inklusive Bildung ermöglichen; Etablierung von Jahresschließzeiten, die das Höchstausmaß von 25 Werktagen nicht übersteigen dürfen; Verankerung zeitlicher Ressourcen von mindestens 20 % der Dienstzeit für mittelbare Tätigkeiten im Sinne der pädagogischen Vor- und Nachbereitung; einheitliche Festlegung der räumlichen


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