Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll66. Sitzung / Seite 108

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Fair wäre, wenn im Hotel in der Speisekarte daneben stünde: Das stammt aus dem und dem Land und entspricht den österreichischen Gesetzen nicht. Nach öster­reichischen Gesetzen wäre das Spiegelei, das wir Ihnen gerne empfehlen.

Also wir wünschen uns, dass Wettbewerb auch eine lautere Nachfrage hat, dass man das bestellt, was man will, und dann auch bekommt, wovon man glaubt, dass es richtig ist. (Abg. Kickl: Dann darf es nach österreichischem Gesetz nicht angeboten werden!) Es ist ein gutes Gesetz. Wir sind froh, dass es kommt, und wir werden es benutzen. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Bayr.)

14.21


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Vetter. – Bitte.

 


14.21.13

Abgeordneter Dr. Georg Vetter (STRONACH): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Zunächst einmal bietet diese Debatte Anlass, ein paar grundsätzliche Bemer­kungen zum Wettbewerbsrecht zu machen. Das Wettbewerbsrecht muss nicht unbe­dingt zur Gänze von einer Wettbewerbsbehörde geregelt werden. Wir haben seit ein paar Jahren eine Wettbewerbsbehörde. Die ist aber in Wirklichkeit nur für einen kleinen Teilbereich des Wettbewerbsrechts zuständig.

Das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, gibt es schon viel länger. Es regelt den Wettbewerb. Unternehmen können sich wechselseitig dazu anhalten, indem sie die Gerichte anrufen und fordern, dass unlautere Praktiken abgestellt wer­den. Als ich Ende 1985 ans Handelsgericht Wien als Rechtspraktikant gekommen bin, bin ich in eine Wettbewerbsabteilung gekommen, und da sagte mir der Richter als erstes: Das UWG ist keine wirklich juristische beziehungsweise große juristische Materie. Da geht es um sehr viel Gespür, was man für fair hält und was nicht.

Damals ging es noch um die guten Sitten. Heutzutage steht im Gesetz etwas von unlau­teren Praktiken – das kann man auch sagen, das ist ein anderer Ausdruck. Diese teilt man in die irreführenden und in die aggressiven Geschäftspraktiken ein. Man hat jeweils für diese beiden Tatbestände eine irrsinnig lange Liste, eine schwarze Liste, die alles, was verboten ist, auflistet. Da ist einfach die Judikatur eingearbeitet worden.

Leichter lesbar wurde dieses Gesetz keinesfalls. Wenn mein Vorredner gemeint hat, dass die heutige Bestimmung wirklich leicht lesbar ist, dann glaube ich gerade ihm dies nicht. Ich meine nicht, dass er viel komplizierter denkt als ich, aber wenn ein Satz fünf Unterpunkte hat und in einem Punkt drei Schachtelsätze drinnen sind, müssen Sie den fünfmal lesen, um überhaupt zu verstehen, was da wirklich drinnen steht. (Beifall beim Team Stronach.)

Gerade die Lesbarkeit eines Gesetzes ist etwas, das gegeben sein muss, damit es auch von den Bürgern akzeptiert wird. Wir haben einen Mahnbrief bekommen. Wir hätten ein Vertragsverletzungsverfahren, wenn wir das nicht ändern wollten. Offen­sicht­lich hat der Autor jenes Gesetzes, der die Richtlinie umsetzen wollte, an die einfache Lesbarkeit des Gesetzes gedacht. Er hat es so formuliert, dass man es auch leicht lesen konnte. Das war der EU offensichtlich zu wenig, und daher muss man die gleiche Bestimmung, obwohl sich inhaltlich eigentlich nichts ändert, verkomplizieren und neuerlich bestimmen, und zwar mit fünf Unterpunkten und drei oder vier Schachtelsätzen.

Ich glaube nicht, dass das dazu beiträgt, dass wir mehr Rechtssicherheit in unserem Lande haben. Leges breves sunto, so hat es bei den Lateinern geheißen. Genau gegen diesen Grundsatz verstoßen wir hier völlig unnötigerweise. Daher meine auch ich, dass wir hier nicht zustimmen sollten. Liebe Gesetzgeber, beachtet: Die Gesetze sollen kurz und lesbar sein, auch in Zukunft! Nehmen wir uns dieses Beispiel zu Her-


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