Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung / Seite 268

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

(4) Kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere bei nicht­erwerbstätigen EU-/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, Asylwer­berInnen sowie bei Personen vor, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sicht­vermerk einreisen (TouristInnen) durften. Die Verpflichtungen aus der Grundver­sorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) bleiben unberührt.

Nach Artikel 10 Bundesweiten Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Artikel 15a B-VG der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind die Mindeststandards des Leistungsumfangs folgendermaßen umschrieben:

Artikel 10

Mindeststandards

(1) Die Länder gewährleisten nach Maßgabe des Art. 4 dieser Vereinbarung monat­liche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Art. 3 Abs. 1) und des angemessenen Wohnbedarfes (Art. 3 Abs. 2) als Mindeststandards.

(2) Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Kranken­versicherung. Dieser Mindeststandard gilt für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.

(3) Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Abs. 2:

1. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) pro Person 75%;

b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50%;

2. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18%,

b) ab dem viertältesten Kind 15%.

(4) Die Mindeststandards nach Abs. 2 und 3 sind 12 Mal pro Jahr zu gewährleisten.

(5) Die Mindeststandards nach Abs. 2 bis 4 werden zu Beginn eines jeden Kalender­jahres mit dem gleichen Prozentsatz erhöht wie die Ausgleichszulagenrichtsätze.

(6) Geldleistungen nach Abs. 2 bis 4 können ausnahmsweise bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann.

Durch diese großzügige Regelung für Personen mit nichtösterreichischer Staatsbürger­schaft werden diese und ihre Angehörigen eingeladen, nach Österreich zu kommen, um hier kurz-, mittel- oder langfristig ihren Lebensunterhalt über die Mindestsicherung zu finanzieren. Dies macht Österreich zum einem Land, das für Einwanderungs­be­wegungen in den Sozialstaat äußerst attraktiv macht. Vor allem seit der EU-Ostöffnung für Bulgarien und Rumänien kann es dazu zu zusätzlichen Wanderungsbewegungen kommen.

Gleichzeitig stieg die Zahl jener Bezieher von Mindestsicherung, die gleichzeitig einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung erhalten in der Zeitspanne 2010 bis


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite